Category Archives: Abfall
Abfalltourismus
Der Abfalltourismus ist direkte Folge einer ganzen Reihe von Faktoren: Nach wie vor und ersten Ansätzen zum Trotz wird in Deutschland wie auch weltweit beim Abfall vorwiegend auf Entsorgung statt auf Vermeidung gesetzt(Abfallvermeidung, Verpackungsverordnung).
In Deutschland stehen den wachsenden Müllbergen Deponien und Müllverbrennungsanlagen mit begrenzten Kapazitäten gegenüber, das gewachsene Umweltbewußtsein der Bürger erschwert und verzögert den Bau neuer Anlagen zur Entsorgung von Müll, im besonderen von Sonderabfall. Abfallentsorgung ist Aufgabe der Länder und Kommunen: Eine bundeseinheitliche, geordnete Abfallwirtschaft, die kontrollierende und lenkende Funktion haben könnte, fehlt. Darüber hinaus hängen am Müll wirtschaftliche Interessen: Die Entsorgung wird zunehmend kostenträchtiger, zugleich lassen sich mit der Abfallwirtschaft aber auch beachtliche Gewinne erzielen.
Beim Abfalltourismus muß zwischen legalen und illegalen Exporten unterschieden werden. So wird z.B. Müll legal in andere Länder verschoben, in denen die Deponierung oder Verbrennung billiger ist als in Deutschland, z.B. bis 1992 nach Frankreich. Ebenso wurde jahrelang westdeutscher Müll für Devisen in die damalige DDR verschoben. Eine weitere "legale" Möglichkeit für den Abfalltourismus besteht darin, Müll als Wirtschaftsgut zu deklarieren, nachdem er z.B. mit Sägespänen vermischt und so zum "Ersatzbrennstoff" umgewandelt wurde. Ein solches Produkt kann zwischen privaten Unternehmen gehandelt werden, da es nicht mehr dem Abfallgesetz unterliegt. Illegal wird ein solcher Handel erst, wenn die Behörden eindeutig nachweisen, daß es sich um Sonderabfall handelt, der falsch deklariert wurde und unter Umgehung der Gesetze ins Ausland gebracht wird (Giftmüllexport).
Seit Frühjahr 1989 existiert eine internationale "Konvention zur Kontrolle grenzüberschreitender Abfalltransporte", die allerdings den Abfalltourismus nicht generell verbietet, sondern nur reglementiert. Vor allem Deutschland, die USA, Frankreich und Japan (weltweit die Hauptverursacher von Giftmüll) hatten bei den Verhandlungen in Basel ihre Wirtschaftsinteressen gegenüber den Bedürfnissen der ärmeren Länder, insb. Afrikas, nach radikaleren Bestimmungen durchgesetzt. Bis auf Frankreich hatten alle EG-Länder die Konvention Mitte 1992 noch nicht ratifiziert.
Autor: KATALYSE Institut
Einwegverpackungen
Verpackungen, die nach Gebrauch/Verbrauch des Inhalts weggeworfen werden.
Aus Kunststoff (z.B. Joghurtbecher), aus Metall (z.B. Bierdosen), aus Verbundmaterialien (z.B. Milchtüten). E. verbrauchen häufig mehr Energie und Rohstoffe als Mehrwegverpackungen und erhöhen v.a. die Abfallmenge (Hausmüll). Der Anteil der E. ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Das Abfallgesetz bietet Möglichkeiten des E.-Verbots oder der E.-Beschränkung. In diesem Zusammenhang wurde die Pfandpflicht für Kunststoff-Getränkeflaschen sowie das Verbot der Umverpackungen in der Verpackungsverordnung festgeschrieben.
Autor: KATALYSE Institut
Abfallgesetz
Mit der Verabschiedung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von 1994, das 1996 in Kraft trat, wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage im Abfallbereich geschaffen.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft festgelegt. Das Gesetz fordert, Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Beide Verwertungsarten sind gleichrangig, Vorrang hat die im Einzelfall umweltverträglichere Lösung.
Sämtliche Stoffe, die bisher unter den Begriffen „Reststoff, Wertstoff oder Sekundärrohstoff" am Markt gehandelt wurden, unterliegen nun dem Abfallrecht. So gibt es nach neuem Recht auch für diese Stoffe Nachweispflichten und behördliche Überwachungsmöglichkeiten. Die Grundpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten mit dieser Erweiterung nicht mehr nur für die Abfallbeseitigung. Das bedeutet, dass der Begriff „Abfallentsorgung" die Beseitigung und die Verwertung umfaßt.
Auch der Begriff „
Abfall" wurde neu definiert. Er umfaßt die Abfälle zur Beseitigung und die Abfälle zur Verwertung. Diese Begriffsdefinition entspricht den Vorgaben des EG-Rechts. Nach wie vor gibt es den „subjektiven" (Entledigungswille) und den „objektiven" Abfallbegriff (Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit).
Die §§ 4-9 beschäftigen sich mit der Kreislaufwirtschaft. Darunter versteht man die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen.
Die Abfallbeseitigung ist keine Maßnahme der Kreislaufwirtschaft (§ 10 Abs. 1). Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, Abfälle so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10 Abs. 4).
Hat ein Abfallerzeuger insgesamt mehr als 2 Tonnen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder mehr als 2000 Tonneno überwachungsbedürftiger Abfälle je Abfallschlüsselnummer im Jahr, so mus er „Zusatzaufgaben" erfüllen. Er muss ein ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen.
Autor: KATALYSE Institut
Einwegflasche
Siehe Mehrwegflasche, Verpackungen.
Autor: KATALYSE Institut
Abfallentsorgung
Abfallentsorgung ersetzt im Abfallgesetz (1986) den Begriff Abfallbeseitigung.
Abfallentsorgung umfasst sowohl die stoffliche und energetische Abfallverwertung (Recycling, Müllverbrennung, Pyrolyse) als auch das Ablagern von Abfällen (Deponie) sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Lagerns und Behandelns.
Autor: KATALYSE Institut
EG-Verpackungsrichtlinie
Siehe Verpackungsverordnung.
Autor: KATALYSE Institut
Duales System
Die Duale System Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoff, Bonn (DSD) wurde von Unternehmen des Handels, Verpackungsher-stellern und deren Materiallieferanten gegründet, um der Forderung der Verpackungsverordnung nach einer eigenständiger Sammlung und Verwertung von Sekundärrohstoffen zu genügen.
Die DSD überprüft die Vergabe des Grünen Punktes. Für die in das System einbezogenen Verpackungen muß sichergestellt sein, daß alle Verpackungen, die den "Grünen Punkt" tragen, über das D. flächendeckend außerhalb der kommunalen Abfallbeseitigung erfaßt und verwertet werden (Recycling).
Bis Ende 1994 sollen alle Bundesbürger an das D. angeschlossen sein. Die Finanzierung der Gesellschaft wird durch die Beiträge der Zeichennutzer sichergestellt und damit dem Nutzer übertragen (Grüner Punkt).
Die durch das D. entsorgten Abfälle unterliegen nicht dem Abfallgesetz, sondern gelten als Wirtschaftsgut. Dies hat zur Folge, daß der Müll ohne große Formalitäten und Vorschriften ins Ausland exportiert werden kann (Abfalltourismus), wo keinerlei Kontrolle über die Art der Entsorgung mehr möglich ist. Zudem kann das "Wirtschaftsgut Verpackung" in Industrieanlagen mit unzureichenden Filtereinrichtungen (Müllverbrennung) verbrannt werden, wobei auch hierbei nur geringe Überwachungsmöglichkeiten bestehen.
Autor: KATALYSE Institut
Abfallbeseitigungsplan
Im Abfallgesetz des Bundes ist in 6 die Aufstellung von Abfallentsorgungsplänen durch die Länder vorgesehen.
In diesen Abfallbeseitigungsplänen sind geeignete Standorte für die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen. Ferner kann darin bestimmt werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlagen sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben. Die Verfahren zur Aufstellung der Pläne regeln die Länder.
Autor: KATALYSE Institut
Deponiesickerwasser
Wasser aus Niederschlägen oder aus Abfällen, das den Deponiekörper durchfließt und im Abfall enthaltene lösliche Stoffe aufnimmt.
Die Menge des D.-Anfalls ist vor allem vom Niederschlag, der Verdunstung und dem Abfluß im Oberflächenbereich abhängig.
Bei einem mittleren Niederschlag von 750 mm/a fallen somit rd. 5 m3 D. pro Hektar und Tag an.
D. ist durch hohe organische Verschmutzungen sowie durch Verunreinigungen mit wasserlöslichen Nitraten, Sulfaten, Chloriden und Schwermetallen gekennzeichnet. Die Belastung des D. mit Schadstoffen hängt von der Abfallart, der Witterung und von biochemischen Abbauvorgängen (Abbau) in der Deponie ab.
Man versucht, durch Deponiebasisabdichtungen (Basisabdichtung) aus verdichtetem Boden, Lehm, Boden mit Zusätzen (z.B. Betonit) oder Kunststoffolien, den Sickerwasseraustritt aus der Deponie und damit eine Gefährdung des Grundwassers zu verhindern.
Mit Drainagesystemen oberhalb der Abdichtung wird das D. aufgefangen und einer Entsorgung zugeführt. Das D. sollte anschließend in Kläranlagen(Abwasserreinigung) aufbereitet werden, in der Praxis wird es jedoch oft im Kreislauf von neuem auf den Deponiekörper geschüttet, was zu einer Aufkonzentrierung der Schadstoffe führt.
Da die Langzeitsicherheit einer Deponieabdichtung i.d.R. nicht gewährleistet werden kann, kann D. austreten. So können Schadstoffe, die vom Boden in der Deponieumgebung nicht zurückgehalten werden, über Jahrzehnte ausgewaschen werden und das Grundwasser verunreinigen.
Nach der allgemeinen Rahmenvorschrift über die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässern aus Hausmülldeponien müssen D. nach dem Stand der Technik behandelt werden.
Dabei sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
BSB: 20 mg/l;
CSB: 200 mg/l; Ammonium: 50 mg/l; abfiltrierbare Stoffe: 20 mg/l;
Fischtest: Verdünnungsfaktor 2; AOX: 0,5 mg/l.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden 1991 im alten Bundesgebiet 7% des D. nicht erfaßt, und in 15% der Fälle gab es keine Angaben.
Lit.: U.Förstner: Umweltschutztechnik, Berlin 1991
Autor: KATALYSE Institut
Brennstoff aus Müll
Aus Hausmüll durch grobe Sortierung und Brikettierung der energiereichen Bestandteile gewonnener Brennstoff.
Ziel der Herstellung von B. (auch BRAM genannt) ist eine bessere Lagerfähigkeit und effektivere Energieausnutzung des Mülls als bei der Müllverbrennung. B. wird v.a. in Großbritannien, Frankreich, den Niederlanden und Deutschland in Rohstoffrückgewinnungsanlagen produziert. Er besteht zu 70-85 Gew.-% aus Papier und Pappe, zu 10-13 Gew.-% aus Kunststoff und anderen Bestandteilen. Die Verbrennung von B. wird vielfach als "thermisches Recycling" bezeichnet.
Es handelt sich hier weder um Recycling noch um Wiederverwertung, sondern um die Verbrennung wertvoller Rohstoffe. Die BRAM-Verbrennung wird kritisch gesehen, da bedingt durch den hohen Schadstoffgehalt (hoher Anteil an Schwermetallen) des Mülls erhebliche Mengen schädlicher Emissionen entstehen, die höher als bei Steinkohle-Verbrennung liegen. Aus diesem Grunde ist eine Rauchgaswäsche bei der B.-Verbrennung unbedingt nötig. B. ist daher keine Alternative zu anderen Verfahren der Abfallverwertung wie Recycling von Altpapier und Kunststoffen sowie Abfallvermeidung.
Autor: KATALYSE Institut
Abfallbeseitigung auf See
Die Abfallbeseitigung auf See erfolgt als Verbrennung oder Verklappung. Vor allem Dünnsäure aus der Titandioxid-Produktion und Klärschlämme wurden in früheren Jahren verklappt.
Seit die internationalen Abkommen von Oslo (15.2.1972, Geltungsbereich Nordsee und Atlantik) und London (29.12.1972, Geltungsbereich weltweit) ratifiziert wurden und das "Hohe-See-Einbringungsgesetz" im Jahr 1977 in Kraft trat, ist die Abfallbeseitigung auf See in der BRD erlaubnispflichtig. Das Gesetz regelt die Einbringung oder Einleitung von Stoffen in die hohe See. Es wird ergänzt durch die Hohe-See-Einbringungsverordnung und die Hohe-See-Einbringungsverwaltungsvorschrift.
Unter den zahlreichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die den Gewässerschutz betreffen, ist in bezug auf die Abfallbeseitigung auf See vor allem die Richtlinie über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion zu nennen. Die Titandioxid-Richtlinie fordert die Einsetzung des Chloridverfahrens als weniger umweltschädliche Technologie für die Titandioxid-Produktion.
1988 einigten sich die EG-Umweltminister auf die Richtlinie zur Beendigung der Meeresverschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, nach der die Dünnsäureverklappung bis 31.12.1989 eingestellt werden sollte, nachdem die drei großen Hersteller von Titandioxid auf massive Proteste verschiedener Umweltorganisationen ein Recyclingsystem entwickelt hatten. Für drei Mitgliedstaaten (Großbritannien, Frankreich und Spanien) wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsfrist vorgesehen.
Gemäß dem Hohe-See-Einbringungsgesetz wird die Erlaubnis zur Abfallbeseitigung auf See in Deutschland vom Deutschen Hydrographischen Institut erteilt. Dazu prüft das Umweltbundesamt in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren zunächst die Möglichkeit, die Stoffe an Land zu entsorgen. Ein Verklappen oder Verbrennen auf hoher See kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn die Entsorgung an Land nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Sind schädliche Auswirkungen für das Meerwasser zu befürchten, ist die Möglichkeit der Abfallbeseitigung auf See generell ausgeschlossen.
Die verschiedenen Deutungen über die Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit von Stoffen ließ sich besonders deutlich an der Diskussion um die Dünnsäureverklappung verfolgen, die von der Bundesregierung für nicht eindeutig schädlich klassifiziert und erst 1989 in Übereinstimmung mit der Titandioxid-Richtlinie vollständig eingestellt wurde.
Ebenso betrieb die BRD die Verbrennung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW), für die auf Land keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten zur Verfügung standen, bis Oktober 1989. Trotz des Hohe-See-Einbringungsgesetzes nahm die Menge der von deutschen Firmen auf der Nordsee verbrannten Abfälle bis 1986 bis auf einen Stand von 53.800 t zu. Dies entsprach etwa 50% der gesamten auf der Nordsee verbrannten Abfälle. Danach wurde die Verbrennung innerhalb von drei Jahren auf weniger als die Hälfte (21.200 t) reduziert.
Autor: KATALYSE Institut
Abfall
Als Abfall werden bewegliche Gegenstände bezeichnet, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss
Man unterscheidet zwischen Siedlungs- und Gewerbe-Abfall.
Obwohl Abfallvermeidung als oberstes Ziel Einzug in die Gesetze gehalten hat, sind die Vermeidungs- oder Verwertungserfolge noch gering. Insb. Bauschutt, der bis heute zu 50 Prozent deponiert wird, könnte weitestgehend recycelt werden.
Hohe Recyclingpotentiale liegen auch in häuslichen Abfällen (Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnlicher Gewerbemüll), die zu einem hohen Anteil kompostierbar sind.
Neben der Reduzierung der zu entsorgenden Abfall-Menge durch Verwertungs- oder Vermeidungmaßnahmen muß das gleichrangige Ziel der Abfallwirtschaft eine Verringerung von Schadstoffen im Abfall sein (s.a. Hausmüll), um Emissionen aus den Behandlungsanlagen (Deponie, Müllverbrennung, Pyrolyse, Kompostierung) niedrig zu halten.
Autor: KATALYSE Institut
Abfallberatung
Abfall(vermeidungs)beratung sollte Teil jeder Umweltberatung sein.
