Die Abfallbeseitigung auf See erfolgt als Verbrennung oder Verklappung. Vor allem Dünnsäure aus der Titandioxid-Produktion und Klärschlämme wurden in früheren Jahren verklappt.
Seit die internationalen Abkommen von Oslo (15.2.1972, Geltungsbereich Nordsee und Atlantik) und London (29.12.1972, Geltungsbereich weltweit) ratifiziert wurden und das "Hohe-See-Einbringungsgesetz" im Jahr 1977 in Kraft trat, ist die Abfallbeseitigung auf See in der BRD erlaubnispflichtig. Das Gesetz regelt die Einbringung oder Einleitung von Stoffen in die hohe See. Es wird ergänzt durch die Hohe-See-Einbringungsverordnung und die Hohe-See-Einbringungsverwaltungsvorschrift.
Unter den zahlreichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die den Gewässerschutz betreffen, ist in bezug auf die Abfallbeseitigung auf See vor allem die Richtlinie über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion zu nennen. Die Titandioxid-Richtlinie fordert die Einsetzung des Chloridverfahrens als weniger umweltschädliche Technologie für die Titandioxid-Produktion.
1988 einigten sich die EG-Umweltminister auf die Richtlinie zur Beendigung der Meeresverschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, nach der die Dünnsäureverklappung bis 31.12.1989 eingestellt werden sollte, nachdem die drei großen Hersteller von Titandioxid auf massive Proteste verschiedener Umweltorganisationen ein Recyclingsystem entwickelt hatten. Für drei Mitgliedstaaten (Großbritannien, Frankreich und Spanien) wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsfrist vorgesehen.
Gemäß dem Hohe-See-Einbringungsgesetz wird die Erlaubnis zur Abfallbeseitigung auf See in Deutschland vom Deutschen Hydrographischen Institut erteilt. Dazu prüft das Umweltbundesamt in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren zunächst die Möglichkeit, die Stoffe an Land zu entsorgen. Ein Verklappen oder Verbrennen auf hoher See kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn die Entsorgung an Land nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Sind schädliche Auswirkungen für das Meerwasser zu befürchten, ist die Möglichkeit der Abfallbeseitigung auf See generell ausgeschlossen.
Die verschiedenen Deutungen über die Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit von Stoffen ließ sich besonders deutlich an der Diskussion um die Dünnsäureverklappung verfolgen, die von der Bundesregierung für nicht eindeutig schädlich klassifiziert und erst 1989 in Übereinstimmung mit der Titandioxid-Richtlinie vollständig eingestellt wurde.
Ebenso betrieb die BRD die Verbrennung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW), für die auf Land keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten zur Verfügung standen, bis Oktober 1989. Trotz des Hohe-See-Einbringungsgesetzes nahm die Menge der von deutschen Firmen auf der Nordsee verbrannten Abfälle bis 1986 bis auf einen Stand von 53.800 t zu. Dies entsprach etwa 50% der gesamten auf der Nordsee verbrannten Abfälle. Danach wurde die Verbrennung innerhalb von drei Jahren auf weniger als die Hälfte (21.200 t) reduziert.
Autor: KATALYSE Institut