Dach

Geneigte D. sind weniger bauschadensanfällig und sollten Flachdächer vorgezogen werden.

Natürliche oder aus naturnahen Stoffen hergestellte, regional vorhandene D.-Eindeckungen (z.B. Ziegel, Stroh, Schilfrohr, Schiefer) sind den künstlichen (z.B. Beton-Dachsteine, Asbest-Zementplatten, Bitumen und Kunststoffdichtungsbahnen) vorzuziehen.

V.a. im städtischen Bereich ist durch eine Begrünung von Dachflächen eine Verbesserung des Stadtklimas (Dachbegrünung) möglich. Weitere D.-Baustoffe:

Holz (Holzschutzmittel), Beton, Stahl, Asbest, Wärmedämmstoffe.

Autor: KATALYSE Institut

Citrusfruchtschalenöl

Gepresstes oder extrahiertes Öl der Schalen von Citrusfrüchten.

Danach werden Öle von Orangen, Pommeranzen, Bergamotten, Pampelmusen, Zitronen und Limonen unterschieden, deren Inhaltsstoffe für die Riechstoffindustrie unentbehrlich sind. Durch die zunehmende industrielle Fruchtsaftgewinnung fallen die verwertbaren Schalenreste geschlossen an.

Nach Abtrennung der Geruchstoffe kann das zurückbleibende Kohlenwasserstoffgemisch, das in der Hauptsache Limonen enthält, vielfältiger Verwendung zugeführt werden. Die ca. 300.000 t verfügbaren C. sind ein geeigneter Ersatz für FCKW z.B. für die Reinigung von Halbleiterplatten (Elektronikindustrie). Als Lösemittel in Produkten der Naturfarbenherstellung haben sie eine breite Verwendung.

Autor: KATALYSE Institut

Chrysotil-Asbest

Wichtigster Vertreter der Serpentinasbeste, (bautechn. Bezeichnung: Weißasbest, auch Kanadaasbest).

C. macht ca. 94% der Weltasbestproduktion aus. Er wurde vorwiegend in Bauplatten ab 20 mm Dicke im Hoch- und Tiefbau eingesetzt. Die Faserlänge ist 0,2-200 mycrom, der Faserdurchmesser der Fibrille 18-30 nm. C. zerfasert leicht. Die einzelnen Fasern sind weich, geschmeidig, unelastisch biegsam und teilen sich durch Längsspaltung immer wieder auf.

Autor: KATALYSE Institut

Chemiekaliengesetz

(ChemG). Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen von 1980. Die letzte Änderung vom 14.3.1990 ist ab dem 1.8.1990 gültig.

Sie regelt vor allem das Inverkehrbringen neuer Stoffe. Nach dem Vorsorgeprinzip müssen neue Chemikalien vor der Vermarktung einer Prüfung unterzogen werden, die der Hersteller selbst durchführt (Gesundheits-, Arbeits-, Umweltschutz) und im Anmeldungsverfahren förmlich überprüft wird. Umfangreichere Untersuchungen sind nur bei hohen Produktionsmengen vorgeschrieben.

Bis Mitte 1985 wurden nur ca. 10 Chemikalien von den Firmen nach C. angemeldet, da vor Inkrafttreten des C. noch alle irgendwie bekannten Substanzen als Altstoffe angemeldet wurden, so daß sie nicht mehr unter das C. fielen. Die Industrie hat bislang noch keine Langzeitstudie bzgl. der 100.000 Altstoffe durchgeführt. Bis 1991 lagen EG-weit ca. 5.000 Anmeldungen vor. Die Zahl der Anmeldungen in Westdeutschland betragen ca. 1.400 bei 2.000 Mitteilungen.

Die Anmeldungen beziehen sich wegen Doppelmeldungen auf ca. 700 Stoffe. Hersteller von Altstoffen können zur Prüfung aufgefordert werden, wenn Hinweise auf Gefahren ("tatsächliche Anhaltspunkte", d.h. sehr begründeter Verdacht) vorliegen. Die zuständige Behörde kann ein befristetes Verbot, die Bundesregierung kann generelle Verbote und Beschränkungen für einzelne Stoffe über den Weg von Verordnungen aussprechen.

Bisher hat es Verordnungen zum Verbot von PCB, polychlorierte Terphenyle (PCT) und zur Beschränkung von Vinylchlorid (VC) am 18.7.1989 und die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 gegeben. In der Praxis handelt es sich gerade nicht um ein Zulassungsverfahren als vielmehr um ein Anmeldeverfahren. Die 45-Tage-Frist, vom Einreichen der Prüfungsunterlagen bis zur automatischen Anwendung einer Chemikalie, auch wenn die Überprüfung der Angaben noch nicht abgeschlossen ist, ist viel zu kurz bemessen.

Die Mengenschwellen, die zu abgestuften Prüfanforderungen verpflichten, sind zu hoch angesetzt. Diese Mengenschwellen gelten je Hersteller, so daß die Gesamtmenge von 1 t weit überschritten werden kann, ohne daß der Stoff gemeldet werden muß. Bei der Novellierung des C. sind allerdings die Meldepflichten für Stoffe ausgeweitet worden, die von der Anmeldung ausgenommen sind, wie z.B. Stoffe unter 1 t je Hersteller und Jahr sowie Stoffe, die nicht innerhalb des EG-Raumes vermarktet werden.

Um auch Mitteilungspflichten bei alten Stoffen einzufordern, muß die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen und auch dann, wenn die Stoffe in Mengen über 10 t insgesamt in den Verkehr gebracht werden. Die Industrie kritisiert in letzter Zeit zunehmend das Verhalten der Prüfstellen, zusätzlich Prüfungen auf umweltgefährdende Eigenschaften zu verlangen, die aufgrund der hohen Kosten angeblich die Innovationsfähigkeiten behindern.

Nicht angemeldet werden müssen Zwischenprodukte, die zwar hergestellt werden, das Werk aber nicht verlassen. Damit entzieht sich ein großes Gefahrenpotential staatlicher Kontrolle. Von den ca. 100.000 Altstoffen, die vor dem 18.9.1981 in den Verkehr gebracht wurden, sind nach 10 Jahren erst ca. 100 Stoffberichte von der Altstoffkommission abgeschlossen worden.

Das Auswahlverfahren läßt alle Zweifel bestehen, ob hiermit die wichtigsten Altstoffe ausgesucht wurden. Die Bearbeitungszeit läßt erahnen, wie lange die Aufarbeitung der Altstoffe noch dauern wird.

Autor: KATALYSE Institut

Cellulosedämmstoff

Cellulosedämmflocken werden aus mechanisch zerkleinertem und aufbereitetem Papier von Tageszeitungen hergestellt.

Eine Imprägnierung mit Borsalzen stellt Brand- und Fäulnisschutz dar (Brandklasse B2, normal entflammbar). Das Material zeichnet sich durch geringen Energieverbrauch bei der Herstellung sowie gute Sorptions- und Dämmeigenschaften aus und ist gesundheitlich unbedenklich. C. wird als Hohlraumdämmung von Dächern und Decken durch ein Einblasverfahren eingesetzt, welches Ritzen und Hohlräume füllt und dadurch eine lückenlose und winddichte Wärmedämmung bildet.

Eine andere Möglichkeit stellt das Auftragen durch ein Sprühverfahren von feuchten Flocken z.B. als Wanddämmung dar. C. entspricht keiner Norm, besitzt jedoch die bauaufsichtliche Zulassung des Institutes für Bautechnik, Berlin.

Autor: KATALYSE Institut

Caseinwandfarbe

Wasserverdünnbare Dispersionswandfarbe (Dispersionsfarbe) mit technischem Casein als Bindemittel.

Als dampfdiffusionsfähige Beschichtung für innen und außen geeignet. Optimale Beschichtung für Marmor und andere Steine. Wird je nach Hersteller mit oder auch ohne synthetische Konservierung angeboten. C. ist noch frisch verarbeitet mit pigmentierten Lasuren effektvoll einsetzbar.

Autor: KATALYSE Institut

Bodenbeläge

Linoleum, Steine, Holzpflaster, Parkett, Holzdielen, Teppichböden, Kork, PVC, Raumklima

Autor: KATALYSE Institut

Blockheizkraftwerk

Ein B. (BHKW) ist ein mit Hilfe eines Verbrennungsmotors betriebenes Kleinkraftwerk, bei dem sowohl die erzeugte elektrische Energie als auch die thermische Energie genutzt werden.

B. sorgen bei Einspeisung in ein Verbundnetz bei massenhaftem Einsatz für eine Erhöhung der Versorgungssicherheit mit Strom. Die Abwärme des Motorblocks wird über einen Wärmetauscher zur Erwärmung von Heizwasser genutzt. Die im Abgas enthaltene Energie kann zur Dampferzeugung (Prozesswärme) genutzt und/oder mit Hilfe eines Wärmetauschers zur Erwärmung von Brauchwasser genutzt werden.

Neuere Technologien wie die Brennstoffzelle oder der Stirlingmotor erweitern die bestehenden B.-Technologien. Stromerzeugungsanlagen können an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden, soweit es sich um regenerative Erzeugungsanlagen (z.B. Photovoltaik, Wasserkraft, Windkraft, Biomasse) oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen handelt.

Andere Erzeugungsanlagen wie Notstromdieselmotoren dürfen nur ohne Netzkopplung betrieben werden. Kleine B.-Anlagen haben eine elektrische Leistung von ca. 3 (5,5) kWel bis ca. 50 kWel und eine thermische Leistung von 8 (12,5) kW bis ca. 150 kW. Eine kleine B.-Anlage (5 kWel/12 KWth) produziert bei einer Nutzung von etwa 6.000 Stunden, jährlich rund 30.000 kWh Strom und 72.000 kWh Wärme.

Die spezifischen Kosten von kleinen B.-Anlagen (je nach Größe, Installationsauf-wand, Anbindungskosten) liegen zwischen 1.500 € und 2.500 € pro kWel.
Das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurde am 19.03.2002 verabschiedet und am 22.03.2002 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 19, S. 1092 - 1096) veröffentlicht. Es ist zum 01.04.2002 in Kraft getreten.

Grundsätzlich muss der Antrag auf Zulassung ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind, enthalten. Für serienmäßig hergestellte kleine B.-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW können aber anstelle eines Gutachtens geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

Der ökologische Vorteil eines B. gegenüber einem zentralen Großkraftwerk ist, dass die Abwärme in vollem Umfang genutzt werden kann, da die Wärme an dem Ort erzeugt wird, an dem sie auch gebraucht wird. Dadurch entfällt das Problem des Wärmetrans-ports, das bei zentralen Großkraftwerken bei Kraft-Wärme-Kopplung besteht. Als Kraftstoffe kommen vorwiegend Heizöl, Pflanzenöl, Biodiesel (für einen Dieselmotor) oder Erdgas, Biogas (für einen Ottomotor oder Zündstrahlmotor) zum Einsatz.

B. arbeiten durch die Kraft-Wärme-Kopplung mit Wirkungsgraden von bis zu 85 Prozent, abhängig von der Auslastung. Die Energiewirtschaft versucht den breiten Einsatz von B. zu verhindert, da sie ihre Monopolstellung und die Auslastung der Großkraftwer-ke gefährdet sehen.

Die mechanische Energie wird anschließend über einen Generator in Strom umgewandelt und die Motorwärme zur Raumheizung und Brauchwassererwärmung genutzt (Nahwärme, Fernwärme). B. finden heute Verwendung zur Stromerzeugung und Beheizung größerer Gebäude und Wohnblocks. B. haben einen sehr hohen Wirkungsgrad, sie nutzen 85 Prozent der eingesetzten Primärenergie (Energie), 30-35 Prozent als Strom und 50-55 Prozent als Wärme.

Die Wirtschaftlichkeit von B. hängt in erster Linie von den Einspeisevergütungen für den in das Netz eingespeisten Strom bzw. den Nutzungsmöglichkeiten für den erzeugten Strom ab. B. leisten einen wichtigen Beitrag zur rationellen Energieversorgung in dezentralen Energieversorgungskonzepten. Die Schadstoffemissionen von B. liegen bei Schwefeldioxid und Stäuben günstig.

Stickoxide und Kohlenmonoxid fallen, wie auch bei Autos, in großen Mengen an und müssen mit einem Abgas-Katalysator nachbehandelt werden. In einer typischen Gasmotorenanlage werden mit Katalysator Abgaswerte von 250 mg NOx/m3 Abgas und 100 mg CO/m3Abgas eingehalten. Bei der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit ist zu beachten, daß B. die Edelenergie Strom erzeugen, die sonst in Kraftwerken mit schlechtem Wirkungsgrad und hoher Umweltbelastung hergestellt wird.
Emissionen im Vergleich: Kraftwerk, Heizung

Autor: KATALYSE Institut

Biotektur

B. ist weniger eine spezielle Form der Architektur, als der Versuch idealistisch naturbezogener Menschen, sich der natürlichen Umgebung so weit wie möglich anzupassen.

Für die Erstellung von Wohnmöglichkeiten werden möglichst organische Formen und naturbelassene Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwandt. Die benötigten Versorgungsströme (Energie, Wasser, Abwasser, Lebensmittel-Erzeugung,
Abfall) werden möglichst als Kreisläufe autonom organisiert. Doernach definiert das Biohaus mit den Funktionen als Arbeitgeber, Lehrer, Ernährer und Energieerzeuger. B. bewegt sich nicht im Rahmen der DIN-Normen für das Bauen, und die Ergebnisse wie z.B. Erdhäuser und Felsenwohnungen versuchen auch nicht den technischen Standard von Niedrigenergiehäusern oder moderner Solararchitektur zu erreichen.
Autonomes Haus, Kompost-Toilette, Pflanzenkläranlagen

Lit.: R.Doernach, G.Heid: Das Naturhaus, Frankfurt 1985

Autor: KATALYSE Institut

Binderfarben

B. sind Beschichtungsstoffe aus Bindemitteln, Pigmenten und Zusätzen für Wand- und Fassadenfarben.

Das Bindemittel besteht zumeist aus Polyacrylat, Polyvinylacrylat oder Naturharz. Je nach Untergrund sind unterschiedliche B. anwendbar.

Autor: KATALYSE Institut

BHKW

Abkürzung für
Blockheizkraftwerk; siehe auch Stichwort

Autor: KATALYSE Institut

Beizmittel

B. werden zur Haltbarmachung von Saatgut in der Landwirtschaft und Gartenbau eingesetzt. Zum Einsatz kommen dabei zugelassene Pflanzenschutzmittel.

Mit der Beendigung der Übergangsvorschriften des Pflanzenschutzgesetzes zum 1. Juli 2001 herrscht bei Saatgutzüchtern, Beizbetrieben, landwirtschaftlichen und gärtnerischen Anwendern und in der Beratung Unklarheit über die rechtliche Situation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln als B. in Indikationen, die nicht mit der Zulassung festgesetzt sind bzw. genehmigt sind.

Auch ist unklar, ob der Import von Saatgut aus dem Geltungsbereich der EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland zulässig ist, wenn dem Saatgut in Deutschland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten zwar zugelassene Pflanzenschutzmittel anhaften, die aber in der betreffenden Kultur in Deutschland nicht mit der Zulassung festgesetzt worden sind.

Der Import und Inverkehrbringen sind möglich, auch wenn mit der Zulassung der betroffenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland kein die Beizung beinhaltendendes Anwendungsgebiet festgesetzt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass alle in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel den Anforderungen gemäß Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 - Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e entsprechen.

Autor: KATALYSE Institut

Begrünung

Fassaden- und Dach-B. wurden um 1910 ein Trend. Erst heute ist wieder an aktuellen Beispielen die Fassaden-B. in erster Linie im Wohnungsbau erkennbar.

Architekten können B. als gestalterisches Element der Fassade einsetzen. B. können die Gebäude ein- und überwachsen oder zur intensiven B. von Balkonen, Terrassen usw. eingesetzt werden. Für Kletterpflanzen wirkt sich der günstige Wärmehaushalt der Fassade positiv auf die Vegetationsperiode aus.

siehe auch Stichwörter: Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Stadtklima

Autor: KATALYSE Institut

Bebauungsplan

Der B. stellt die 2. Stufe der Bauleitplanung dar.

Das Baugesetzbuch (BauGB)ist wie beim Flächennutzungsplan Rechtsgrundlage für Aufstellungsverfahren (8 BauGB) und Inhalte (9 BauGB) des B.. Der B. wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und konkretisiert für einen Teilbereich des Gemeindegebietes die im Flächennutzungsplan getroffenen Aussagen. Die dort vorgegebene grobe Flächenaufteilung wird im B. differenziert.

Hier werden auch Bestimmungen zur zulässigen Höhe und Breite von Verkehrsflächen, zu Immissionsschutzmaßnahmen u.a.(9 BauGB) getroffen. Der B. wird als Satzung vom Gemeinderat beschlossen. Seine Festsetzungen gelten dann als rechtsverbindlich.

Da der B. sehr weit in Rechte und Pflichten betroffener Bürger eingreifen kann (z.B. in Form der Enteignung), besteht in Form des sog. Normenkontrollverfahrens (47, Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung) die Möglichkeit, den B. gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies kann unter Umständen zur Nichtigkeitserklärung des gesamten B. führen.

Autor: KATALYSE Institut

Baustoffe

Unter B. versteht man die Berücksichtigung ökologischer Aspekte beim Bauen, so dass durch die Bautätigkeit und die verwendeten Materialien möglichst geringe Eingriffe in die Naturkreisläufe vorgenommen werden, d.h. Luft, Wasser und Boden möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Wichtige Kriterien der B. sind daher die Ressourcenschonung, geringe oder keine Schadstoffbelastung und möglichst geringer Energieverbrauch bei der Herstellung, Transport und Nutzung der verwendeten Materialien sowie die Wiederverwendbarkeit bzw. Recycling der Rohstoffe und Materialien nach ihrer Nutzung.

Die B. betrachtet die Kette vom Rohstoff über Herstellung, Nutzung bis zur Entsorgung des Baumaterials hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs, der Umweltbelastung, der Flächenversiegelung u.a.

Die B. strebt an, alle Umweltbelastungen möglichst gering zu halten und für die Nutzungsphase eine Langlebigkeit der Materialien zu gewährleisten, ein hohes Niveau des Wohlbefindens für den Nutzer zu erreichen sowie eine Wiederverwertung der Materialien zu ermöglichen. Ökologisches Bauen berücksichtigt schon bei der Planung einen möglichst geringen Eingriff in die Umwelt.

Für ökologische Baumaßnahmen bestehen keine starren Vorgaben, vielmehr soll ein an die örtlichen Gegebenheiten und die individuellen Nutzungsbedürfnisse abgestimmtes Gesamtkonzept erstellt werden, das das ökologische Optimum darstellt.

Grundsätzlich nicht verwendet werden für Umwelt und Gesundheit belastende Stoffe. Darüber hinaus soll durch die Art der Konstruktion und der verwendeten Materialien ein gesundes Raumklima geschaffen und schädliche Ausdünstungen während der Nutzungsphase vermieden werden. Auch der Schall- und Wärmeschutz müssen optimiert sein. Das erfordert eine interdisziplinäre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Medizin, Hygiene, Toxikologie, Chemie, Verfahrens- und Haustechnik, Bau- und Werkstoffkunde und der Energieberatung. siehe auch Baubiologie.

Autor: KATALYSE Institut

Bauproduktenrichtlinie

Die B. hat die Zielsetzung, die Hemmnisse für den gemeinschaftsweiten Vertrieb von Bauprodukten zu beseitigen, die aus unterschiedlichen technischen Anforderungen resultieren und den europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für Mindestanforderungen zu übertragen.

Solche Mindestanforderungen werden für die Bereiche mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz sowie Energieeinsparung und Wärmeschutz formuliert.
Ausdrücklich sieht die RL vor, daß unterschiedliche Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedliche Schutzniveaus berücksichtigt werden, die auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen.

Zu diesem Zweck können für jede wesentliche Anforderung Klassen mit unterschiedlichen Leistungsstufen in den technischen Spezifikationen vorgesehen werden. Die Anforderungen in den Grundlagendokumenten sind so zu konkretisieren und in die technischen Spezifikationen so umzusetzen, daß Umweltbeeinträchtigungen vorgebeugt wird bzw. sie an ihrem Ursprung bekämpft werden (Vorsorgeprinzip); damit können ökologisch hohe Schutzniveaus eingeführt werden.

Die abgestuften Leistungsanforderungen erweisen sich damit als pragmatisch einsetzbare Mittel zur Erzielung einer Harmonisierung sowie zur Berücksichtigung von Erfordernissen der Rücksichtnahme auf weniger entwickelte Gebiete der Gemeinschaft.

Die B. bildet aber nur den Regelungskern, der um die Grundlagendokumente erweitert wird. Darüber hinaus werden nationale Organisationen benannt, die Bauprodukte zulassen, die dann in der gesamten EG zugelassen sind. Zugelassene Produkte werden i.d.R. genormte Produkte sein, womit der Stellenwert der Normung in Zukunft weiter ansteigen wird. Zulassungsbehörde für Deutschland wird das Institut für Bautechnik werden.

Mit einer Schutzklausel wird es aber den Mitgliedstaaten möglich sein, Bauprodukte aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder den freien Verkehr einzuschränken, wenn sie trotz bescheinigter Konformität den wesentlichen Anforderungen nicht genügen.

Konflikte sind vorprogrammiert, weil die Gemeinschaft nur begrenzte Kompetenzen im Bausektor und noch nicht einmal Programme für die auf bauliche Gestaltung bezogenen Politiken entwickelt hat. In Deutschland liegen die Kompetenzen im Baubereich überwiegend bei den Ländern, so daß die Landesbauordnungen zur Umsetzung der B. möglicherweise geändert werden müßten. Darüber hinaus besteht im Bereich Bauprodukte eine Regelungslücke zwischen den wesentlichen Anforderungen und der Spezifikation durch Normen, da es an europäischen Bauproduktnormen mangelt.

Autor: KATALYSE Institut

Bauproduktengesetz

Das B. ist die Umsetzung der europäischen Bauproduktenrichtlinie in nationales Recht.

Nationale Behörde für die europäische technische Zulassung wird das IfBT. Zulassungsleitlinien werden aber von der europäischen Zulassungsbehörde erlassen, der alle 11 nationalen Organisationen zustimmen müssen. Damit kann eine nationale Behörde das Erlassen einer Leitlinie verhindern. Zugelassene Produkte werden in der Regel genormte Produkte sein, wobei der Einfluß der nationalen Normungsorganisationen abnehmen wird und die europäischen und internationalen Organisationen wie CEN und ISO an Einfluß gewinnen werden.

Die deutsche Vertretung in den europäischen Normungsorganisationen wird vom DIN wahrgenommen. Formal ist die Vertretung öffentlichen Interesses, also auch der Umweltschutzbelange durch staatliche Stellen gewährleistet. In den Arbeitsausschüssen sind aber die staatlichen Vertreter gegenüber den Industrievertretern unterrepräsentiert. Darüber hinaus ist das öffentliche Interesse stark an der Gefahrenabwehr im Sinne unmittelbarer Lebensgefahr orientiert, so daß der Umweltgedanke sich nur schwer durchsetzen wird.

Schließlich enthält das B. keine Aussage über die Qualität des anzustrebenden Schutzniveaus, das gemäß der BRL von den Einzelstaaten festgelegt werden kann, und auch keine bindenden Vorgaben über die Berücksichtigung von Umwelt- und Gesundheitsschutzbelangen.

Autor: KATALYSE Institut

Bauplatz

Der Standort eines Hauses beeinflusst das individuelle Wohlbefinden, das von verschiedenen äußeren Faktoren abhängig ist.

Geländeform, Vegetation, Wasserflächen, Sonneneinstrahlung u.v.m. üben einen wesentlichen Einfluß auf das regionale und lokale Klima aus. Daneben gelten geologische Abnormalitäten wie Störfelder von Wasseradern (Wünschelrute) und geologische Bruchzonen, die zu erhöhten Radon-Emissionen führen können, aber auch Umweltbelastungen wie Lärm, Schadstoffe in Luft und Boden als bestimmend für eine Entscheidung. Auch das soziale Umfeld ist fester Bestandteil für die Wahl des geeigneten B..

Autor: KATALYSE Institut

Bauphysik

Die B. beschreibt die ein Bauwerk beeinflussenden physikalischen Phänomene

Die Phänomene sind: Schall (Schalldämmung, Schallschutz, Schallschutz in Gebäuden, Schallschutzfenster), Wärme (Wärmedämmstoffe, Wärmedämmung, k-Wert, Wärmeschutzverglasung, Wärmeschutzverordnung, Wärmetransport, Infrarotstrahlung), Feuchte (Dampfsperre, Diffusion, Diffusionswiderstand: Hygroskopisch, Kapillare Leitfähigkeit, Sorptionsvermögen, Taupunkt), Licht (Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Halogenlampen, Glühbirnen) und Brand (Brandschutz).

Diese Phänomene können in den Räumen eines Bauwerkes, in den Bauteilen selbst und auch außerhalb der Bauwerke auftreten und müssen bei der Planung und Konstruktion berücksichtigt werden.

Lit.:P.Lutz u.a.: Lehrbuch der Bauphysik, Stuttgart 1989

Autor: KATALYSE Institut

Bauökologie

Unter B. versteht man die Berücksichtigung ökologischer Aspekte beim Bauen, so dass durch die Bautätigkeit und die verwendeten Materialien möglichst geringe Eingriffe in die Naturkreisläufe vorgenommen werden, d.h. Luft, Wasser und Boden möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Wichtige Kriterien der B. sind daher die Ressourcenschonung, geringe oder keine Schadstoffbelastung und möglichst geringer Energieverbrauch bei der Herstellung, Transport und Nutzung der verwendeten Materialien sowie die Wiederverwendbarkeit bzw. Recycling der Rohstoffe und Materialien nach ihrer Nutzung.

Die B. betrachtet die Kette vom Rohstoff über Herstellung, Nutzung bis zur Entsorgung des Baumaterials hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs, der Umweltbelastung, der Flächenversiegelung u.a.

Die B. strebt an, alle Umweltbelastungen möglichst gering zu halten und für die Nutzungsphase eine Langlebigkeit der Materialien zu gewährleisten, ein hohes Niveau des Wohlbefindens für den Nutzer zu erreichen sowie eine Wiederverwertung der Materialien zu ermöglichen. Ökologisches Bauen berücksichtigt schon bei der Planung einen möglichst geringen Eingriff in die Umwelt.

Für ökologische Baumaßnahmen bestehen keine starren Vorgaben, vielmehr soll ein an die örtlichen Gegebenheiten und die individuellen Nutzungsbedürfnisse abgestimmtes Gesamtkonzept erstellt werden, das das ökologische Optimum darstellt.

Grundsätzlich nicht verwendet werden für Umwelt und Gesundheit belastende Stoffe. Darüber hinaus soll durch die Art der Konstruktion und der verwendeten Materialien ein gesundes Raumklima geschaffen und schädliche Ausdünstungen während der Nutzungsphase vermieden werden. Auch der Schall- und Wärmeschutz müssen optimiert sein. Das erfordert eine interdisziplinäre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Medizin, Hygiene, Toxikologie, Chemie, Verfahrens- und Haustechnik, Bau- und Werkstoffkunde und der Energieberatung. siehe auch Baubiologie.

Lit.: Gerd Zwiener: Ökologisches Baustoff-Lexikon; C.F. Müller Verlag Heidelberg 1994; Schulze Darup, Burkhard: Bauökologie, Bauverlag Wiesbaden, Berlin 1996

Autor: KATALYSE Institut

Bauleitplanung

Man unterscheidet im öffentlichen Baurecht zwischen dem auf Länderebene in Bauordnungen geregelten Bauordnungsrecht und dem auf Bundesebene im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Bauplanungsrecht.

Im Rahmen des Bauplanungsrechtes wird durch die Gemeinde festgelegt, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf und welche Art und welches Maß der baulichen Nutzung für ein bebaubares Grundstück zulässig ist. Dies geschieht i.d.R. durch die Aufstellung von Bauleitplänen. Aufgabe der B. ist nach 1 Abs.1 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind nach 1 Abs.1 der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan.

Autor: KATALYSE Institut

Baugesetzbuch (BauGB)

Das B. (BauGB), seit 1.7.1987 in Kraft, fasst die beiden Bundesgesetze über das Städtebaurecht, also das Bundesbaugesetz und das Städtebaugesetz, zusammen.

Im materiellen Recht wie im Bereich des Verfahrensrechts enthält es für die Gemeinden wichtige Erleichterungen. Die kommunale Selbstverwaltung und gemeindliche Planungshoheit werden durch das Gesetz gestärkt (Bebauungsplan). Neue Grundlagen werden für die Bauleitplanung, deren Aufstellung und Bestandskraft festgelegt. Das gemeindliche Vorverkaufsrecht wird vereinfacht.

Die Zulässigkeit von Vorhaben wird neu geregelt. Ebenso ergeben sich Neuerungen im Erschließungs- und Sanierungsrecht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen stadtentwicklungspolitischer Entscheidungen wird durch die Gemeinde und nicht mehr durch Sonderbehörden vorgenommen.

Lit.: Deutscher Bundestag, Das neue B., Bonn 1986

Autor: KATALYSE Institut

Baubiologie

Die Baubiologie ist die Lehre von der ganzheitlichen Beziehung zwischen Lebewesen in der Wohn-Umwelt.

Der Schwerpunkt liegt bei der Baubiologie auf ganzheitlich im Sinne von umfassend oder integral. Ganzheitlich bringt das schöpferische Prinzip der Vollkommenheit, Reife und Freiheit zum Ausdruck. Erst in den letzten drei Jahrzehnten, in denen zunehmend der negative Einfluss künstlicher Baumaterialien und Versorgungssysteme sowie die Nachteile zeitsparender Bautechniken erkannt wurden, begann man dem gesunden, menschengerechten Bauen wieder Wert zu zuerkennen.

Häufig wird daher in der Baubiologie vom Raum/Gebäude als der "Dritten Haut" des Menschen gesprochen (1. Haut, 2. Kleidung). Einige der durch die Baubiologie gewonnenen Erkenntnisse sind naturwissenschaftlich nicht verifiziert. Die subjektive Erfahrung spielt bei der Baubiologie eine große Rolle, da z.B. Baustoffe oder die Raumgestaltung nicht allein objektiv beurteilt werden können.

Autor: KATALYSE Institut