Staatsziel Umweltschutz

Verfassungsbestimmung, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Landschaft und die Denkmale der Natur dem besonderen und umfassenden Schutz des Staates unterwirft.

Bei Geltung eines S. muss bei jeder staatlichen Entscheidung medialer, vitaler oder kausaler Umweltschutz als mitentscheidendes Abwägungskriterium Berücksichtigung finden.
Normadressaten sind Staat und Kommunen. Ein S. räumt den Bürgern hingegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz der Umwelt ein, sondern es bedeutet eine verfassungsrechtlich abgesicherte Verpflichtung für Rechtsprechung, vollziehende Gewalt und Gesetzgebung. Obgleich es einen schweren Mangel zeigt, dass ein so elementar wichtiger Bereich wie der Umweltschutz bisher nicht ein mindestens gleichberechtigter Belang der Verfassungsordnung neben anderen Staatszielen ist, bleiben Zweifel an der praktischen Wirksamkeit eines S., da sich insb. in Ländern wie Bayern, Saarland und Baden-Württemberg, deren Verfassung schon seit längerem ein S. aufweist, zeigt, dass ein Staatsziel ohne Gesetzeskonkretisierung und flankiert durch individuelle Grundrechte auf Umweltschutz i.d.R. Leerformel bleibt.
Umweltgrundrecht

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Alphabetisch, N - S, S, Weiteres / Sonstiges.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert