Gemeinlastprinzip

Das Verursacherprinzip wird dort durchbrochen, wo die Kosten der Umweltbelastung vom Produkt losgelöst und der Allgemeinheit angelastet werden.

Dies ist v.a. dann der Fall, wenn Schäden für die Umwelt keinem individuellen Verursacher zuzurechnen sind (Verursacher ist nicht (mehr) festzustellen, es müssen akute Notstände beseitigt werden). Diese Verlagerung der Kosten für Umweltschäden auf die Allgemeinheit führt leicht dazu, daß nicht die Verursacher für die Umweltschäden aufkommen müssen, wodurch Marktverzerrungen entstehen: Produkte und Leistungen, die die Umwelt belasten, werden zu billig angeboten, was zu einer größeren Nachfrage nach diesen Produkten führen kann. Das G. wird in der Praxis aus politischer Rücksichtsnahme z.B. von Landesregierungen auf bekannte Großverschmutzer (Braunkohle, Großchemie) angewendet. G. und Kooperationsprinzip sind in der Umweltrechtswirklichkeit von Industriestaaten die Regel, das Verursacherprinzip kommt dagegen äußerst selten zum Vollzug.
Umweltpolitik, Bundesimmissionsschutzgesetz

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in G, G - M, Substanzen & Werkstoffe, Weiteres / Sonstiges.