Der Transport gefährlicher Güter wird durch umfangreiche nationale und internationale Vorschriften geregelt.
Die internationalen Bestimmungen sind in den nationalen Vorschriften berücksichtigt. In Deutschland sind dies die Gefahrgutverordnungen für Straße, Eisenbahn, See- und Binnenschiffahrt (GGVS, GGVE, GGVSee, GGVBinSch). Die jeweiligen Gefahrgutverordnungen regeln den Transport von giftigen, explosiven, entzündbaren und anderen gefährlichen Substanzen - dazu gehören Heizöl, Sprengstoff, genau definierte Chemikalien und radioaktive Materialien (Radioaktivität). Zusätzlich sind seit dem 1.10.1991 alle Betriebe, die mehr als 50 t Gefahrgut im Jahr verpacken, verladen oder transportieren, dazu verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu beschäftigen, der über die Einhaltung der zahlreichen Vorschriften zu wachen hat.
Die Gefahrgutverordnungen teilen die gefährlichen Güter in 15 Klassen ein (s. Tab).
Die GGVS schreibt für G. u.a. eine besondere Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge, nach Stoffen differenzierte Unfallmerkblätter, Beförderungspapiere mit den notwendigen Informationen und Gefahrzettel vor. Darüber hinaus dürfen besonders gefährliche Güter nur auf der Straße befördert werden, wenn eine Beförderung auf dem Wasser- oder Schienenweg nicht möglich ist und die Bundesbahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion dies schriftlich bescheinigt.
Insgesamt wurden in der BRD 1988 135 Mio t Gefahrgut transportiert, davon 38% auf Binnenwasserstraßen, 28% auf der Schiene und 34% im Straßenfernverkehr. Dazu kommen ca. 200 Mio t im Straßengüternahverkehr. Die Gesamtmenge entspricht etwa 10% des gesamten Güterverkehrs-Aufkommens in Deutschland. Besonders stark zugenommen haben in der Vergangenheit die G. auf der Straße. Im Straßenverkehr gab es 1989 ca. 60 Unfälle, bei denen G. beteiligt waren.
Die in Deutschland stationierten Truppen der Nato-Staaten sind ausdrücklich von den Bestimmungen der Gefahrgutverordnungen ausgenommen, sofern sie zur Beförderung gefährlicher Güter truppeneigene Fahrzeuge verwenden und ihre eigenen Vorschriften entweder gleichwertige oder höhere Sicherheitsanforderungen stellen.
Andere Vorschriften, die den Transport umweltgefährdender Güter betreffen, bleiben von den Gefahrgutverordnungen unberührt. Dazu gehören u.a. das Atomgesetz, das Abfallgesetz, das Chemikaliengesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und die Druckbehälterverordnung.
Autor: KATALYSE Institut