Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen

Das W. wurde 1973 aufgrund einer Empfehlung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) abgeschlossen und ist 1975 völkerrechtlich in Kraft getreten.

In der BRD ist das W. seit 1976 in Kraft, und seit 1984 wird das Übereinkommen in der gesamten EG nach gemeinschaftlichen Regeln durchgeführt. Dabei hat die EG in der Verordnung zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft" von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, strengere Vorschriften als die im W. festgelegten zu erlassen.

Dies gilt allerdings nur für die Außengrenzen der EG. Bis heute sind dem Übereinkommen fast 100 Staaten beigetreten. Ziel des Übereinkommens ist es, durch Einschränkung des internationalen Handels eine der Hauptursachen der Gefährdung bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu beseitigen. Das W. sieht ein umfassendes Kontrollsystem für den Handel mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, deren ohne weiteres erkennbare Teile sowie ohne weiteres erkennbare hieraus gewonnene Erzeugnisse, vor.

Handel im Sinne des Übereinkommens ist die Ausfuhr, die Wiedereinfuhr, die Einfuhr sowie das Einbringen aus dem Meer. Die vom Übereinkommen erfaßten Tier- und Pflanzenarten sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Listen als Anhänge zum W. aufgeführt, die ständig überprüft und angepaßt werden.

Anhang I enthält die von der Ausrottung bedrohten Arten, deren Handel nur in Ausnahmefällen zugelassen wird, zu kommerziellen Zwecken ist er praktisch ausgeschlossen, z.B. verschiedene Arten von Meeresschildkröten. Die Einfuhr setzt sowohl das Vorliegen einer Einfuhrgenehmigung des Importstaates als auch eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung des Exportstaates voraus.

Im Anhang II sind solche Tier- und Pflanzenarten erfaßt, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zuläßt, z.B. den Luchs. Diese Arten können unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden, wobei für die Einfuhr lediglich eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung des Exportstaates erforderlich ist.

Importstaaten können die Herkunftsländer bei der Ausfuhr von Anhang-II-Exemplaren nur unterstützen, indem sie den legalen Export überprüfen. In einem Anhang III sind solche Arten aufgeführt, die von einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind.

Nach Angaben des WWF werden jährlich bis zu 40.000 lebende Papageien, bis zu 1.000 Krokodile, Warane und mehrere tausend Riesenschlangen nach Deutschland, das zu den bedeutendsten Einfuhrländern wildlebender Tiere gehört, importiert.

Stärkere Importkontrollen sowie eine schärfere Rechtssprechung sind zur Durchführung des W. nötig. Ebenso wichtig ist die Änderung des Konsumverhaltens der Verbraucher, so daß die Nachfrage nach lebenden Wildtieren und Fellen geschützter Tiere gesenkt wird.

Lit.: BMU: Umweltbericht 1990

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Allgemein, Natur- & Artenschutz, T - Z, W.