Rechtssetzungsverfahren der EG

Am R. sind beteiligt: EG-Kommission, Europäisches Parlament, Ministerrat der EG, Europäischer Gerichtshof (EuGH).

Vereinfacht gesagt schlägt die Kommission vor, das Parlament und WSA beraten, der Ministerrat entscheidet, die Kommission kontrolliert wiederum und EuGH setzt EG-Rechtsakte in letzter Instanz durch oder legt diese im Streitfall weiter aus.
Beim Rechtssetzungsprozess stehen der Kommission zahlreiche Initiativrechte zur Verfügung. Mit einem "Legislativprogramm" unterrichtet die Kommission z.B. die anderen Organe jährlich im voraus über geplante Gesetzesvorhaben. Mit der Einführung des Mehrheitsprinzips bei den meisten Vorhaben zur Verwirklichung des Binnenmarktes hat die Konsensbereitschaft im Ministerrat zugenommen.
Die EG ist somit eine Rechtsgemeinschaft, schafft also gemäß den vertraglichen Bestimmungen einen einheitlichen und für Bürger, Wirtschaftssubjekte, Verwaltungen und Regierungen verbindlichen Rechtsraum. EG-Recht bricht im Zweifelsfall - etwa als Entscheidung des EuGH - sogar einzelstaatliches Recht, wenn die vertraglichen Beschlüsse erst einmal parlamentarisch ratifiziert wurden.
Die Rechtsakte der EG greifen tief in die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten ein. Verordnungen und Richtlinien können von den einzelstaatlichen Parlamenten und anderen demokratischen Institutionen der Mitgliedstaaten (in Deutschland: Länder und kommunale Selbstverwaltung) nur bis zur Verabschiedung der Rechtsakte im Ministerrat beeinflußt werden. Entscheidungen des Ministerrats können nur noch umgesetzt werden.
Die EG ist ihrem Charakter entsprechend eine dynamische Gemeinschaft, d.h., sie baut ihre Handlungsspielräume beständig auf Kosten der Souveränität der Mitgliedstaaten aus. Dies betrifft auch das Umweltrecht der Gemeinschaft, das ca. 200 Einzelrechtsakte umfaßt, zu dem jährlich 10-20 neue hinzukommen.
Dem Parlament stehen zuwenig Rechte zu (Anfragen zu stellen, Stellungnahmen abzugeben, Gremien zu verklagen, die Kommission abzusetzen) und kann sich gegen Kommission und Rat nicht durchsetzen. Lediglich der Haushaltsentwurf der Kommission kann zeitweilig abgeblockt werden. 

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Alphabetisch, N - S, R, Weiteres / Sonstiges.

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