Klagebefugnis in der EG

 

Richtlinien der EG richten sich an die Mitgliedstaaten und müssen von diesen fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden.
Eine Klagebefugnis gegen Mitgliedstaaten ist jedoch ausschließlich der Kommission der EG vorbehalten (Vertragsverletzungsverfahren). Ein Klagerecht für Verbände, juristische Personen oder natürliche Personen existiert noch nicht.
Betroffene Bürger haben drei Möglichkeiten, auf Klagen Einfluß zu nehmen:
1. Das Recht auf formale Beschwerde wegen Nichtumsetzung von EG-Recht bei der Kommission der EG,
2. das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und
3. das Recht auf Haftung im Fall von Schädigung durch einen Mitgliedstaat, der das EG-Recht nicht ordentlich umgesetzt hat. Vorgedruckte Beschwerdeformulare können bei der EG-Kommission angefordert werden. Die EG-Kommission ist verpflichtet, Beschwerden sorgsam nachzugehen.
Gentechnikgesetz

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in G - M, K, Substanzen & Werkstoffe, Weiteres / Sonstiges.