Chlorfluorkohlenstoffe

(CFK) Richtige Bezeichnung für die im allgemeinen als FCKW bezeichneten halogenierten Kohlenwasserstoffe, die gar kein Wasserstoffatom enthalten.

Wegen dieser unsystematischen Bezeichnung werden teilhalogenierte Stoffe, die wie Chlordifluormethan ein Wasserstoffatom enthalten, als H-FCKW bezeichnet.

Folgende C. fallen unter die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6.5.1991:
1. Trichlorfluormethan (R11)
2. Dichlordifluormethan (R12)
3. Chlortrifluormethan (R13)
4. Tetrachlordifluorethan (R112)
5. Trichlortrifluorethan (R113)
6. Dichlortetrafluorethan (R114)
7. Chlorpentafluorethan (R115)

C. sind mangels Wasserstoffatomen so stabil, daß sie in die Stratosphäre (Atmosphäre) aufsteigen können und erst dort durch UV-Strahlung gespalten werden. Je größer der Gehalt an Chloratomen im C. ist, um so größer ist die Zahl der zum Ozonabbau beitragenden Chlor-Radikale in der Ozonschicht.

Die FCKW-Halon-Verordnung gilt weiterhin für die bromhaltigen Halone (1211), (1301), (2402) sowie für Tetrachlormethan und 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform).

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, Alphabetisch, C, Substanzen & Werkstoffe.