Strahlenschutzverordnung

Die 1976 verabschiedete, 1989 novellierte Strahlenschutzverordnung legt die maximal zugelassenen Strahlenbelastungen durch künstliche Strahlenquellen für beruflich Strahlenexponierte und die Bevölkerung fest.

Beruflich Strahlenexponierte sind alle, die beruflich Umgang mit radioaktiven Stoffen haben (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Verarbeitung, Transport). Dazu zählen Arbeiter im Kernkraftbereich (Kernkraftwerk, Wiederaufarbeitung, Brennstoffkreislauf), in Forschung (Teilchenbeschleuniger etc.) und Industrie (Dickeprüfungen, Lebensmittelbestrahlung, Leuchtfarben). Ausgenommen ist das medizinische Personal, das der Röntgenverordnung unterliegt. Für Patienten im medizinischen Bereich gibt es keine Grenzwerte.

Die deutsche Strahlenschutzverordnung orientiert sich stets an den Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP), unterschreitet diese jedoch i.d.R. Die jüngsten Empfehlungen der ICRP (ICRP-60 1991) schlagen als maximal zulässige
effektive Dosis (Strahlendosis) für beruflich Strahlenexponierte 50 mSv pro Jahr vor (Radioaktivität und Strahlung, Maßeinheiten). Darüber hinaus soll die
effektive Dosis über fünf aufeinanderfolgende Jahre 100 mSv nicht überschreiten (das sind im Durchschnitt 20 mSv pro Jahr). Diese von Kritikern als erheblich zu hoch eingestuften Grenzwerte sind nicht primär von gesundheitlichen Überlegungen her bestimmt, sondern v.a. vom technisch-wirtschaftlich Machbaren (Strahlenschäden,
Strahlenbelastung, nukleare Taglöhner). Die Strahlenschutzverordnung von 1989 legt immerhin noch zusätzlich den Grenzwert von 400 mSv für die kumulierte
effektive Dosis über die gesamte Lebensarbeitszeit fest.

Für die Bevölkerung, insb. die Anwohner von z.B. Kernkraftwerken, läßt die Strahlenschutzverordnung eine maximale
effektive Dosis von 0,3 mSv/Jahr über den Luftweg plus 0,3 mSv/Jahr über den Abwasserpfad zu (Anreicherung), also zusammen 0,6 mSv/Jahr, sofern der Ort der höchsten Belastung zu Luft mit dem Ort der höchsten Belastung über den Abwasserpfad zusammenfällt, was i.d.R. nicht der Fall ist. Bei Störfällen sind für die Bevölkerung Strahlenbelastungen bis zu 50 mSv zugelassen. Die früher zusätzlich festgelegten Organdosen werden in den neuen Empfehlungen nahezu vollständig durch die
effektive Dosis ersetzt. Dieses Konzept ist zwar äußerst praktikabel, läßt aber z.T. höhere Organbelastungen als früher zu (Strahlendosis).

Die Einhaltung der Grenzwerte wird im beruflichen Bereich mit Hilfe von Film-Dosimetern überwacht, die alle Beschäftigten während der Arbeit tragen müssen. Für den Strahlenschutz zuständig ist der Strahlenschutzbeauftragte. 1987 betrug die mittlere Jahresdosis beruflich Strahlenexponierter im Nichtmedizinbereich 1 mSv (
Strahlenbelastung).
Die Belastung der Bevölkerung wird i.a. lediglich mittels Computersimulation berechnet (
Strahlenbelastung). Die Kollektivdosis für die Gesamtbevölkerung wird in der Strahlenschutzverordnung nicht begrenzt.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in N - S, Radioaktivität, S.