Den Landesregierungen ist nach Bundesimmissionsschutzgesetz die Möglichkeit gegeben, bestimmte Gebiete zu B. zu erklären, in denen durch Luftverunreinigungen in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.
In B. sind insbesondere aufzustellen:
Immissionskataster mit fortlaufender Feststellung von Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen sowie Emissionskataster mit Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen und deren Ausbreitung. Ergibt die Auswertung des Emissions- und Immissionskatasters in B., daß schädliche Umwelteinwirkungen auftreten oder zu erwarten sind, sollen Luftreinhaltepläne aufgestellt werden.
B. bieten also zunächst nur Grundlagen für weitergehende Maßnahmen (Meßprinzip). Auch außerhalb der B. sind schädliche Umwelteinwirkungen durchaus gegeben. Die Abgrenzung der B. wird i.d.R. am Grad der erreichten Grenzwerte der TA Luft vorgenommen und bietet daher kein Maß für die tatsächliche räumliche Verteilung der Schädigungen.
Autor: KATALYSE Institut