Lebensmittelkennzeichnung

Für die L. existiert keine einheitliche Rechts- oder Normensammlung.

Die Kennzeichnungsvorschriften sind auf eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt. Eine Kennzeichnungspflicht gilt mit wenigen Ausnahmen (z.B. die Angabe von Konservierungsstoffen) nur für verpackte Lebensmittel, lose Ware unterliegt dagegen so gut wie keiner Pflichtkennzeichnung

Die L.-Verordnung schreibt seit 1983 folgende Elemente zwingend vor:

  • Zutatenliste (aller verwendeten Roh- und Zusatzstoffe in der Reihenfolge ihres gewichtsmäßigen Anteils),
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (kein Verfalldatum, sondern ein Garantiedatum, für die Beibehaltung der spezifischen Eigenschaften des Lebensmittel),
  • Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels sowie
  • Mengenangabe und Herstellerangabe.

Durch die EU-Harmonisierung wurde eine Flut neuer L.-Vorschriften (Herkunftsbezeichnungen, Gütesiegel für Wein, Bestrahlungssymbol (Lebensmittelbestrahlung), Symbol für gentechnische Erzeugnisse (Gentechnologie) u.v.m.) ausgelöst.

Eine europaweite Neuordnung und Konzipierung wird seit 2001 sowohl von den Verbraucherverbänden als auch der Lebensmittelwirtschaft gefordert.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Ernährung, G - M, L.