Harmonisierung

Der Begriff H. bezieht sich v.a. auf die Angleichung von Systemunterschieden, die aufgrund von Geschichte, Politik und Rechtsentwicklungen zwischen Regionen und Staaten in Europa bestehen.

Im Zusammenhang mit dem Bemühen um die H. der Rechtssysteme und Standards zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreiben die EG-Organe gemäß Artikel 130 r-t und 100 a-b des EWG-Vertrags die H. des Umweltrechtes, da "bei Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens ein kohärentes Vorgehen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaft notwendig ist, da Einzelmaßnahmen nicht nur unwirksam, sondern sogar schädlich sind" (Erklärung des Europäischen Rates von 1985).
Umweltschutzverbände befürchten im Zusammenhang mit der H. von Normen und Rechtsvorschriften im Umwelt- und Verbraucherschutz eine Nivellierung von Umweltstandards in den "fortgeschrittenen" EG-Mitgliedstaaten, insb. im Zusammenhang mit der Gen- und Biotechnologie (Umweltnormen).
Wenn allerdings Produktvorschriften nicht harmonisiert werden, können Produkte auch durch das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung EG-weit in Verkehr gebracht werden. Bestehende nationale Zuslassungsbeschränkungen etwa für Umweltgifte könnten hierdurch ausgehöhlt werden.

Autor: KATALYSE Institut

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