Chemikaliengesetz

(ChemG). Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen von 1980. Die letzte Änderung vom 14.3.1990 ist ab dem 1.8.1990 gültig.

Sie regelt vor allem das Inverkehrbringen neuer Stoffe. Nach dem Vorsorgeprinzipmüssen neue Chemikalien vor der Vermarktung einer Prüfung unterzogen werden, die der Hersteller selbst durchführt (Gesundheits-, Arbeits-,Umweltschutz) und im Anmeldungsverfahren förmlich überprüft wird. Umfangreichere Untersuchungen sind nur bei hohen Produktionsmengen vorgeschrieben.

Bis Mitte 1985 wurden nur ca. 10 Chemikalien von den Firmen nach C. angemeldet, da vor Inkrafttreten des C. noch alle irgendwie bekannten Substanzen als Altstoffe angemeldet wurden, so daß sie nicht mehr unter das C. fielen. Die Industrie hat bislang noch keine Langzeitstudie bzgl. der 100.000 Altstoffe durchgeführt. Bis 1991 lagen EG-weit ca. 5.000 Anmeldungen vor. Die Zahl der Anmeldungen in Westdeutschland betragen ca. 1.400 bei 2.000 Mitteilungen.

Die Anmeldungen beziehen sich wegen Doppelmeldungen auf ca. 700 Stoffe. Hersteller von Altstoffen können zur Prüfung aufgefordert werden, wenn Hinweise auf Gefahren ("tatsächliche Anhaltspunkte", d.h. sehr begründeter Verdacht) vorliegen. Die zuständige Behörde kann ein befristetes Verbot, die Bundesregierung kann generelle Verbote und Beschränkungen für einzelne Stoffe über den Weg von Verordnungen aussprechen.

Bisher hat es Verordnungen zum Verbot von PCB, polychlorierte Terphenyle (PCT) und zur Beschränkung von Vinylchlorid (VC) am 18.7.1989 und diePentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 gegeben. In der Praxis handelt es sich gerade nicht um ein Zulassungsverfahren als vielmehr um ein Anmeldeverfahren. Die 45-Tage-Frist, vom Einreichen der Prüfungsunterlagen bis zur automatischen Anwendung einer Chemikalie, auch wenn die Überprüfung der Angaben noch nicht abgeschlossen ist, ist viel zu kurz bemessen.

Die Mengenschwellen, die zu abgestuften Prüfanforderungen verpflichten, sind zu hoch angesetzt. Diese Mengenschwellen gelten je Hersteller, so daß die Gesamtmenge von 1 t weit überschritten werden kann, ohne daß der Stoff gemeldet werden muß. Bei der Novellierung des C. sind allerdings die Meldepflichten für Stoffe ausgeweitet worden, die von der Anmeldung ausgenommen sind, wie z.B. Stoffe unter 1 t je Hersteller und Jahr sowie Stoffe, die nicht innerhalb des EG-Raumes vermarktet werden.

Um auch Mitteilungspflichten bei alten Stoffen einzufordern, muß die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen und auch dann, wenn die Stoffe in Mengen über 10 t insgesamt in den Verkehr gebracht werden. Die Industrie kritisiert in letzter Zeit zunehmend das Verhalten der Prüfstellen, zusätzlich Prüfungen auf umweltgefährdende Eigenschaften zu verlangen, die aufgrund der hohen Kosten angeblich die Innovationsfähigkeiten behindern.

Nicht angemeldet werden müssen Zwischenprodukte, die zwar hergestellt werden, das Werk aber nicht verlassen. Damit entzieht sich ein großes Gefahrenpotential staatlicher Kontrolle. Von den ca. 100.000 Altstoffen, die vor dem 18.9.1981 in denVerkehr gebracht wurden, sind nach 10 Jahren erst ca. 100 Stoffberichte von der Altstoffkommission abgeschlossen worden.

Das Auswahlverfahren läßt alle Zweifel bestehen, ob hiermit die wichtigsten Altstoffe ausgesucht wurden. Die Bearbeitungszeit läßt erahnen, wie lange die Aufarbeitung der Altstoffe noch dauern wird.

Autor: KATALYSE Institut

Beschleunigungsgesetz

Das B. wurde nach der Wiedervereinigung 1991 in Ostdeutschland eingeführt, um die Planungen für den Bau von Verkehrswegen zu beschleunigen.

Es sieht vor, dass Klagen gegen Projekte nicht den normalen mehrstufigen Instanzenweg der Gerichte durchlaufen, sondern direkt und in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Aktuell soll das B. zur Planung von Verkehrswegen bis zum Ende der Laufzeit des Solidarpaktes II im Jahr 2019 verlängert werden.

Dies soll helfen, Infrastrukturprojekte auch in Zukunft schneller zu realisieren. Hierdurch werden Planungsverfahren um Jahre beschleunigt, wovon v.a. die Wirtschaft direkt profitiert. Dagegen sind die Umweltverbände und Bündnis 90/Die Grünen, die hierin eine Beschneidung der Bürgerrrechte sehen und befürchten, dass schützenswerte Landschaften und Biotope der Verkehrswegeplanung geopfert werden.

siehe Stichwort
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

Autor: KATALYSE Institut

Bleirohre

Das Problem B. ergibt sich in Altbauten. B. wurden in den alten Bundesländern bis 1960 verlegt.

Blei wird aus dem Rohrleitungsmaterial herausgelöst, insbesondere dann, wenn das Wasser einen niedrigen pH-Wert hat (Problem bei Eigenversorgern aus Privatbrunnen), wenn das Wasser lange in der Leitung steht (über Nacht), bei langen Leitungen (obere Stockwerke) und wenn das Wasser arm an härtebildenden Ionen (Calcium und Magnesium, Wasserhärte) ist, die bei Ausfällung eine Kalkschutzschicht bilden können. Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung liegt bei 40 mycrog/l und wird bei ungünstigen Bedingungen häufig überschritten.

Autor: KATALYSE Institut

Biologische Reinigung

Siehe Abwasserreinigung, Belebtschlamm, Mikroorganismen.

Autor: KATALYSE Institut

Bewässerung

B. ist die Versorgung von Agrar- und Kulturland mit Wasser, um das Wachstum von Pflanzen bei fehlenden Niederschlägen zu gewährleisten. Die B. ist eine uralte Technik der Landwirtschaft. Bereits in den Hochkulturen von Ägypten, Mesopotamien, Indien und China wurden ausgiebig B.-techniken eingesetzt.

B. soll dafür sorgen, dass genügend Frischwasser über die Bodenfläche geführt wird. Insbesondere in ariden Gebieten, in denen der Niederschlag oft niederer als die Verdunstung ist, muss zur Vermeidung der Versalzung des Bodens über den Pflanzenbedarf hinaus bewässert und dieses Wasser wieder abgeführt werden

  • Wasserstau auf horizontalen Flächen
  • Rieselsysteme und Tröpfchenb.
  • Verrieselung über geneigte Flächen
  • Versprühung von Wasser über den zu beregnenden Flächen (Beregnungsanlage)

Beregnungsanlagen sind in der modernen Landwirtschaft am weit verbreitet. Neben Regnern mit kleiner Reichweite kommen auch selbstfahrende Beregnungsmaschinen zum Einsatz. Mit diesem Verfahren ist auch die Frostschutzberegnung, wie etwa im Obstbau zur Blütezeit möglich. Dabei wird bei Frosttemperaturen beregnet. Die beim Gefrieren des Wassers freiwerdende Energie und die Bildung eines Eismantels schützt die Pflanzen vor schädigende Auswirkungen des Frosts.

Bei der Tröpfchenb. werden an Schläuchen Abflüsse installiert, die nur geringe Wassermengen unabhängig vom Druck im Schlauch abgeben. In trockenen Ländern zum wassersparenden Einsatz entwickelt, findet dieses Verfahren in Mitteleuropa auch im Weinbau, im Hausgarten und in Parkanlagen Anwendung. Durch die genaue Aufbringung des Wassers ohne Verdunstungsverluste, werden die Blätter nicht benetzt, so dass Pilzerkrankungen der Pflanzen nicht gefördert werden.

Die Qualität des B.-wassers muss den Anforderungen der zu kultivierenden Planzen und den hygienischen Mindeststandards entsprechen. Internationale Richtlinien dazu wur-den von der FAO in Rom heraus gegeben.

Die B. in der Landwirtschaft spielt bei der Bekämpfung von Hunger und Unterernährung eine entscheidende Rolle. Mit Hilfe von kostengünstigen, in den Entwicklungsländern selbst erzeugten B.-technologien wie Pumpen und wassersparender Tropfb. kann mehr Nahrung, Arbeitsplätze und Einkommen geschaffen werden. Rund 40 Prozent der weltweit erzeugten Nahrung stammen von bewässerten Feldern.

Die Weltbevölkerung wird von heute rund 5,9 Milliarden Menschen auf voraussichtlich 8 Milliarden Menschen im Jahre 2025 steigen. Rund 60 Prozent der in Zukunft erforderlichen zusätzlichen Nahrungserzeugung muss dann mit Hilfe von B. produziert werden. Kleine und angepasste B.-systeme helfen den Bauern, mehr Nahrung zu erzeugen. Angepasste B.-systeme schaffen mehr Arbeitsplätze.

In Bangladesch ist beispielsweise die Zahl der Beschäftigten im ländlichen Raum zwischen 1985 und 2002 um rund 250 Prozent gestiegen. In Kenia und Zimbabwe verfügen Kleinbauern aufgrund der B. inzwischen über regelmäßige Einkünfte. B.-systeme für Kleinbauern müssen leicht anwendbar und dürfen nicht zu teuer sein. Die Armen müssen unterstützt werden, ihre Wasserrechte gegen konkurrierende Wassernutzer wie große Farmen und Industrie zu verteidigen.

Siehe auch: Melioration und Bodenversalzung

Autor: KATALYSE Institut

Belebtschlamm

B. oder belebter Schlamm ist die Ansammlung sehr vieler verschiedener Kleinstlebewesen (Mikroorganismen), die in der biologischen Stufe einer Kläranlage (Abwasserreinigung) die löslichen organischen Stoffe abbauen.

Wichtig ist eine ausreichende Sauerstoffversorgung des B. durch Einblasen von Luft oder Sauerstoff. Im Tropfkörperverfahren wächst der B. auf der Tropfkörperfüllung (Kies, Schlacke, Kunststoff), das Abwasser wird oben auf den Tropfkörper verrieselt. Hohe Schadstoffbelastungen im Abwasser können die Reinigungswirkung des B. beeinträchtigen.

Siehe auch: Mikroorganismen, Abwasserreinigung

Autor: KATALYSE Institut

Azidität

= Maß für den Säuregehalt.

Die A. eines Mediums wie z.B. des Bodens, des Wassers, eines Nahrungsmittels oder beispielsweise einer Waschlotion wird durch den Gehalt an Wasserstoff-Ionen (H+-Ionen) bestimmt. Sie wird als pH-Wert angegeben.

Die A. eines Nahrungsmittels oder einer Gebrauchssubstanz ist von großer Bedeutung für die Gesundheitsverträglichkeit für den Menschen und die Verträglichkeit in der Umwelt. Die Ansäuerung von Nahrungsmitteln kann der Konservierung dienen (z.B. Sauerkraut).

Die A. von Lebensräumen, wie z.B. dem Boden oder dem Wasser, bestimmt in entscheidender Weise die Aktivität und Überlebensfähigkeit der darin auftretenden Organismen. Die erhöhte A. des Regens (Saurer Regen) und des Waldbodens (Bodenversauerung) sind u.a. Ursachen für das Absterben von Waldbäumen (Waldsterben).

Verschiedene Tier- und Pflanzenarten oder auch Mikroorganismen sind an extreme A. oder extrem niedrige Säuregehalte angepaßt und leben fast ausschließlich an diesen Standorten (Zeigerpflanzen).

Autor: KATALYSE Institut

Algenblüte

Algenblüte ist eine explosionsartige Vermehrung vorwiegend einzelliger Algen. A. entstehen durch Wassererwärmung, geringen Wasseraustausch und durch Überversorgung mit Nährstoffen.

Häufige Ursache der sogenannten Eutrophierung sind Einleitungen von Abwässer in die küstenahen Bereiche und Düngemittel aus der Landwirtschaft. Aber auch Bodenerosion als Folge von Abholzungen in Küstengebieten kann zur A. beitragen.

A. können massive Umweltprobleme verursachen. Bestimmte Algen produzieren Giftstoffe und ersticken andere Wasserbewohner durch ihren hohen Sauerstoffverbrauch, v.a. wenn die Algen absterben und ein dichter Teppich aus Algenschlick entsteht.

Siehe auch: Algen, Algenpest, Eutrophierung

Autor: KATALYSE Institut

Aktivkohlefilter

A. werden zur Trinkwasser- und Luftreinigung eingesetzt, vereinzelt auch für besonders schwierige Abwässer.

In großtechnischen Anlagen bestehen sie aus mehrere Meter dicken Schichten aus gekörnter Aktivkohle (Körnchen mit etwa 1 bis 3 mm Durchmesser). Im Gebrauch belädt sich die Aktivkohle mit den unerwünschten Wasser- und Luftinhaltsstoffen: Nach einer bestimmten Zeit muß sie aus dem Filter entfernt und regeneriert werden.

Geschieht dies nicht rechtzeitig, können die adsorbierten Schadstoffe wieder herausgewaschen werden (man sagt, der Filter "bricht durch"). Dies ist insbesondere kritisch bei Haushalts-Wasserfiltern, die mit A. ausgestattet sind, da deren Beladungs-Zustand nicht - wie etwa im Wasserwerk - regelmäßig analytisch kontrolliert wird.

Siehe auch: Trinkwasseraufbereitung, Trinkwasser

Autor: KATALYSE Institut

Baugesetzbuch

Das B. (BauGB), seit 1.7.1987 in Kraft, faßt die beiden Bundesgesetze über das Städtebaurecht, also das Bundesbaugesetz und das Städtebaugesetz, zusammen.

 

Im materiellen Recht wie im Bereich des Verfahrensrechts enthält es für die Gemeinden wichtige Erleichterungen. Die kommunale Selbstverwaltung und gemeindliche Planungshoheit werden durch das Gesetz gestärkt (Bebauungsplan). Neue Grundlagen werden für die Bauleitplanung, deren Aufstellung und Bestandskraft festgelegt. Das gemeindliche Vorverkaufsrecht wird vereinfacht.

Die Zulässigkeit von Vorhaben wird neu geregelt. Ebenso ergeben sich Neuerungen im Erschließungs- und Sanierungsrecht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen stadtentwicklungspolitischer Entscheidungen wird durch die Gemeinde und nicht mehr durch Sonderbehörden vorgenommen.

Lit.: Deutscher Bundestag, Das neue B., Bonn 1986

Autor: KATALYSE Institut

Aktivkohle

A. ist reiner Kohlenstoff, der aufgrund seiner porösen Struktur eine riesige innere Oberfläche besitzt (3 g gute A. hat etwa die Oberfläche eines Fußballfeldes), auf der sich Moleküle anlagern können (Adsorption).

Da die A. selbst unpolar ist, lagern sich bevorzugt unpolare Stoffe an. Hergestellt wird sie z.B. aus Steinkohle, Braunkohle, Torf, Holz, Kokosnußschalen, Pfirsichkernen durch ein Aktivierungsverfahren bei höheren Temperaturen (500-800 Grad C).

A. wird u.a. eingesetzt als Tierkohle bei Durchfallerkrankungen, als Filter-Material in der Dunstabzugshaube in der Küche und zur Reduzierung von giftigen Substanzen (z.B. chlorierte Kohlenwasserstoffe) im Rohwasser bei der Trinkwasseraufbereitung im Wasserwerk (Aktivkohlefilter).

Siehe auch: Kohlenstoff, Moleküle, Adsorption

 

Autor: KATALYSE Institut

Aufpunkt

Als A. wird der Ort bezeichnet, der für die Bewertung von Immissionenherangezogen wird.
 
I.d.R. ist dies der ungünstigste oder ein von Richtlinien, Verordnungen o.ä. vorgegebener Ort. Grenzwerte beziehen sich meist auf einen A., z.B. eine bestimmte Schadstoffkonzentration in 1,50m Höhe oder der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten Fenster.

 

Autor: KATALYSE Institut

Asbestsanierung

Aufgrund der von Asbestprodukten in Gebäuden ausgehenden Gesundheitsgefährdung sind in vielen Fällen Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Nach Schätzungen müssen allein in den alten Bundesländern ca. 200.000 Gebäude auf Asbest untersucht werden, um die Sanierungsdringlichkeit festzustellen. Die Sanierungskosten werden mit ca. 60 Mrd DM beziffert. In der Asbest-Richtlinie werden drei grundsätzliche Sanierungsverfahren genannt: Entfernen (Methode 1); Beschichten (Methode 2); räumliche Trennung (Methode 3).

Mit Abstand bevorzugt wird das Entfernen des Asbestproduktes, weil es als einzige der zulässigen Methoden eine endgültige Problemlösung darstellt. Beim Abriß eines Gebäudes müssen auch beschichtete oder räumlich getrennte Asbestprodukte vorher sachgerecht entfernt werden. Die Vorgehensweise bei Asbestsanierungen, insbesondere der Schutz des Sanierungspersonals und der Nutzer asbestbelasteter Räume, wird im wesentlichen durch die
TRGS 519 und die Asbest-Richtlinie geregelt.

 

    Zentrale Kriterien für Asbestsanierungen sind:

  • Sanierungsarbeiten müssen als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle entsprechend den geltenden Regelungen geplant werden (Sanierungskonzept).
  • Sanierungsarbeiten dürfen nur von speziell dafür ausgerüsteten und geschulten Firmen (u.a. Sachkundenachweis) durchgeführt werden.
  • Sanierungsarbeiten sind vorher bei der Gewerbeaufsicht anzumelden.
  • Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß Asbestfasern nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist (Minimierungsgebot).
  • Im Anschluß an die Sanierungsarbeiten schwachgebundener Asbestprodukte ist eine Raumluftmessung erforderlich (Ausnahme: "Arbeiten minderen Umfangs"). Nur bei Unterschreitung der in den Verordnungen genannten Konzentrationswerte darf der Raum wieder genutzt werden.
  • Asbesthaltiger
    Abfall muß sachgerecht transportiert und entsorgt werden.
    Elektrospeicherheizung

Autor: KATALYSE Institut

Abwasserreinigung

Die Abwasserreinigung wird meist in Kläranlagen durchgeführt. In der mechanischen ersten Stufe einer Kläranlage werden durch Rechen, Sandfang und Absetz- oder Vorklärbecken grobe Bestandteile, Sand und absetzbare Stoffe abgetrennt. Die biologische zweite Stufe bringt die restlichen gut löslichen Abwasserbestandteile in Kontakt mit Bakterien und anderen Kleinlebewesen.

Diese Mikroorganismen leben vom Abbau der organischen Stoffe und vermehren sich dabei (Belebtschlamm). Bezogen auf den BSB liegt die Reinigungswirkung solcher Kläranlagen i.d.R. bei 90 bis 95 Prozent. Die Entfernung der restlichen 5 bis 10 Prozent und der Stickstoff- und Phosphorverbindungen ist Aufgabe der weitergehenden Abwasserreinigung (Dritte Reinigungsstufe, Nitrifikation, Fällung).

Ein weiteres Abwasserreinigungsverfahren ist die Wurzelraumentsorgung wie etwa in Schilfkläranlagen. Sie ist eine dezentrale Abwasserreinigung und eignet sich für Siedlungsgebiete ohne eigene Kanalisation.

Industrieabwässer werden entweder gemeinsam mit häuslichem Abwasser gereinigt oder erfordern gesonderte Anlagen (Indirekt- und Direkteinleiter).

Siehe auch: Kläranlagen, Bakterien, Eutrophierung, Abwasser

 

Autor: KATALYSE Institut

Abwasserbeseitigungsplan

Abwasserbeseitigungsplan werden nach überörtlichen Gesichtspunkten von den Ländern aufgestellt (vgl. Abfallbeseitigungsplan).

Es handelt sich um eine Fachplanung, in der Standort und Einzugsbereich von Kläranlagen, Grundzüge für die Abwasserreinigung sowie die Träger der Maßnahmen festgelegt werden. Der A. kann von den Ländern für verbindlich erklärt werden (z.B. NRW, LWG NW 55 ff.).

Autor: KATALYSE Institut

Abwasserabgabengesetz

Die Neufassung des Abwasserabgabengesetz (AbwAG) vom 6.11.1990 trat in den alten Bundesländern am 1.1.1991 in Kraft. In den neuen Bundesländern gilt das Abwasserabgabengesetz für die nach der Anordnung vom 1.6.1987 am 30.6.1990 entgeltpflichtigen Einleiter ebenfalls ab dem 1.1.1991. Für alle übrigen Einleiter in den neuen Bundesländern tritt das Abwasserabgabengesetz am 1.1.1993 in Kraft.

Nach dem Abwasserabgabengesetz wird für das Einleiten von Abwässern in Gewässer (Vorfluter) eine Abgabe erhoben (1). Ausgenommen werden die Einleitungen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung. Die Abgabehöhe richtet sich nach der Schädlichkeit, ausgedrückt in Schadeinheiten auf der Grundlage der Abwassermenge, der oxidierbaren Stoffe (CSB), des Phosphors (Phosphat), des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen (AOX), der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und der Fischgiftigkeit (3).

Die zugrundeliegenden Schadstofffrachten werden außer für Niederschlagswasser (Regenwasser) (7) und Kleineinleitungen (8) dem Einleitungsbescheid entnommen (4). Der Abgabesatz (9) beträgt ab dem 1.1.1991 je Schadeinheit 50 DM. Er wird bis 1999 alle 2 Jahre um 10 DM auf 90 DM erhöht. Orientiert an den Werten für die genannten Parameter aus dem Einleitungsbescheid wird bei Überschreitung (4,IV) der höchste ermittelte Wert in die Abgabenrechnung einbezogen. Bei Einhalten der Werte (9) wird der Abgabesatz in den ersten vier Jahren um 75%, in den nächsten vier Jahren um 40% und danach um 20% vermindert.

Investitionen zur Gewässerreinhaltung (10), die eine Verminderung der Schadstofffracht um mindestens 20% erwarten lassen, können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Die Abwasserabgaben müssen zweckgebunden für Gewässerschutzmaßnahmen verwendet werden. Das Abwasserabgabengesetz wendet sich ausschließlich an Direkteinleiter. Indirekteinleitungen werden in den Landesgesetzen geregelt (z.B. LWG NW 59, Indirekteinleiterverordnungen (VGS), kommunale Abwassersatzungen). I.d.R. orientieren sich die Regelungen der Länder an 7a WHG und den darauf aufbauenden VwV (Rahmen-AbwasserVwV, 2.-48. AbwVwV).

In Zusammenhang mit dem Abwasserabgabengesetz sind zwei EG-Richtlinien bedeutsam. Die EG-Richtlinie zur Verschmutzung von Gewässern durch Einleiten gefährlicher Stoffe (Amtsbl. EG 18.5.1976, Nr. L 129/23) fordert für die Einleitung besonders gefährlicher Stoffe (schwarze Liste) in Gewässer einheitliche EG-Grenzwerte. Für die Einleitung gefährlicher Stoffe (graue Liste) sollen nationale Programme aufgestellt werden. Die EG-Richtlinie zum Schutz des Grundwassers gegen die Verschmutzung durch gefährliche Stoffe (Amtsbl. EG 26.1.1980, Nr. L 20/43) enthält für die Einleitung besonders gefährlicher Stoffe in das Grundwasser (schwarze Liste) Verbote und für die Einleitung gefährlicher Stoffe (graue Liste) Einschränkungen.

Autor: KATALYSE Institut

Abwasser

Man unterscheidet kommunales Abwasser und Industrieabwasser. Kommunales Abwasser enthält neben schadstoffbelastetem Regenwasser (z.B. Auswaschung von Fahrbahnen/Parkplätzen) häusliche Abwässer mit Fäkalien, Speiseresten, Desinfektionsmitteln und Spül- und Reinigungsmitteln, die schwer abbaubare Bestandteile enthalten können (Abbau, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Tenside, Autowäsche).

Häufig werden häusliche und Regenabwässer zusammen in Mischkanalisationen zur Kläranlage (Abwasserreinigung) geleitet. Bei starken Regenfällen führt kann die Kapazität der Kläranlagen überschritten werden und Abwasser ungeklärt in den Vorfluter gelangen. Daher sollten getrennte Kanalisationen für häusliche und Regenwasser vorhanden sein. Da Abwasser aus Waschmaschinen oder Duschen meist relativ warm ist, könnte die enthaltene Wärme zur Wärmerückgewinnung genutzt werden. So kann eine Wärmepumpe die Energie aus dem Abwasser nutzen.

In Deutschland sind über 95 Prozent der Bevölkerung (2001) an das rund 450.000 km lange Kanalnetz angeschlossen. Über 10.000 öffentliche Kläranlagen erfüllen die EU-Anforderungen bei der Abwasserreinigung. Der größte Teil der Kläranlagen in Deutschland ist mit der biologischen Grundreinigungsstufe und einer weiteren Stufe zur Behandlung von Stickstoff und Phosphor ausgestattet.

Industrie-Abwässer sind je nach Branche sehr unterschiedlich zusammengesetzt. Bei der Papierindustrie z.B. fallen hochkonzentrierte organische Abwässer an, bei Galvanikfirmen (Metallindustrie) v.a. Schwermetalle, organische Lösungsmittel und Säuren.

Siehe auch: Industrieabwasser, Regenwasser, Autowäsche, Abbau, Autowäsche

 

Autor: KATALYSE Institut

Anhörung

Verfahrensschritt im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses zur Information der beratenden und entscheidenden Gremien.

Umwelt- und Verbraucherverbände werden zu offiziellen A. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesverbraucherministeriums als auch des Bundesgesundheitsministeriumsgeladen.

Die A. bieten nicht nur die Möglichkeit, eigene Argumente vorzutragen, sondern sie werden häufig zum Anlaß für eine öffentliche Stellungnahme der Verbände genutzt.

Autor: KATALYSE Institut

Amortisation

Umweltschutzinvestitionen

Autor: KATALYSE Institut