S. ist ein allgemeines politisches Prinzip, das aber als solches v.a. im Rahmen der EG-Politik benannt wird.
Bei jeder Maßnahme, die die EG beschließt, muss entsprechend Artikel 130r Absatz 4 die jeweilige Aktionsebene (örtlich, regional, national, EG-weit, international) konkret bestimmt werden, auf der die Maßnahme in umweltpolitisches Handeln umgesetzt werden soll. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist gegenüber der Aktionsebene grundsätzlich subsidiär (nachrangig). Umweltpolitisches Handeln muss immer vor Ort stattfinden, aber zugleich mit ortsübergreifenden, regionalen, nationalen und gemeinschaftsweiten Rahmenbedingungen verzahnt sein.
Autor: KATALYSE Institut