Rechtsverordnung

R. sind allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten generell und mit der gleichen verbindlichen Wirkung wie Gesetze regeln, die aber nicht vom ordentlichen Gesetzgeber, sondern von der Ministerialverwaltung erlassen
werden; d.h., dass mit dem Instrument der R. die Rechtssetzungsgewalt für eine bestimmte Materie auf die Exekutive übertragen wird.
R. bedürfen immer einer Ermächtigung durch ein Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs.1 GG). R. haben also stets eine gesetzliche Grundlage und dienen deren Konkretisierung.
Kritikbedürftig erscheinen die oft zu weit gefaßten unbestimmten Rechtsbegriffe des ermächtigenden Gesetzes, da so die Verantwortung zur Gewichtung, Abwägung und Entscheidung im Detail - entgegen der normenkonkretisierenden Idee der R. - auf die Exekutive übertragen wird.

 

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Alphabetisch, N - S, R, Weiteres / Sonstiges.

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