Abkürzung für Lastkraftwagen, siehe auch Stichwort Güterverkehr.
LKW im Sinne des § 30 StVO (Sonntagsfahrverbot) sind
Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeugs dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind. Sattelzumaschinen ohne Sattelauflieger unterliegen nicht dem Sonntagsfahrverbot, mit Auflieger allerdings schon.
Bezieht sich die Definition auf die diverse Vekehrszeichen (z.B. Zeichen 253) dann sind nämlich alle
Kfz über 3,5 t LKW.
Autor: KATALYSE Institut