Bundesartenschutzverordnung

Die B. (BArtSchV) ist eine Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 19.12.86, die zum 1.8.89 geändert wurde.

Sie wurde dadurch dem aktuellen Stand des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens angepaßt. Die B. ist eine Rechtsverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Sie regelt im ersten Abschnitt die zusätzliche Unterschutzstellung derjenigen schützenswerten Arten, die nicht schon durch EG-Recht in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz besonders unter Schutz gestellt sind (EG-Verordnung).

Im zweiten Abschnitt der Verordnung gibt es zusätzliche Vorschriften für der Verordnung unterliegende Tier- und Pflanzenarten. Neben der Unterschutzstellung besonders gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten enthält die B. besondere Bestimmungen für ihre Ein- und Ausfuhr. Die Haltung, Zucht und Vermarktung geschützter Wirbeltierarten unterliegt besonderen Anforderungen. Alle diese Tierarten sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden meldepflichtig.

Der sechste Abschnitt der B. erläutert die verbotenen Handlungen: Es ist verboten ... wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten. Ausnahmen von den Verboten können von den zuständigen Behörden zugelassen werden, soweit dies "1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder 3. für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke erforderlich ist ...".

Die B. enthält einen Ländervorbehalt, d.h. die Länder können, soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch allgemein zulassen. Unter Schutz gestellt sind alle heimischen Säugetierarten, mit Ausnahme einiger Mausarten, der Nutria, Marderhund, Bisam, Waschbären und der Wanderratte. Vom Aussterben bedrohte Säugetierarten sind: Biber, alle heimischen Arten der Fledermäuse, europäischer Wildnerz, Bayerische Kleinwühlmaus, Sumpfmaus, Birkenmaus und Alpenspitzmaus.

Bei den Vögeln sind alle europäischen Arten geschützt, 131 Arten sind vom Aussterben bedroht. Auch alle Kriechtiere und Lurche stehen unter Schutz; von den Kriechtieren sind 24 und von den Lurchen 18 Arten vom Aussterben bedroht. Fische sind ebenso geschützt wie ein Großteil der Insekten, Schmetterlinge und Weichtiere. Unter den Pflanzen werden 239 Farn- und Blütenarten, fast alle heimischen Moose und Flechten und 18 Pilzarten besonders geschützt. Ein Viertel der Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht.

 

 

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, B, Natur- & Artenschutz.

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