Staub weist eine Teilchengröße zwischen 1 und 10 Mikrometer. Als Feinstaub bezeichnet man winzige, mit bloßem Auge nicht sichtbare Partikel mit einer Teilchengrößen unter 1 Mikrometer.
Seit dem 1. Januar 2005 gelten EU-weit Grenzwerte für Feinstäube, um dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Der Grenzwert liegt bei 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft und darf pro Jahr an maximal 35 Tagen überschritten werden.
Die deutschen Kommunen müssen dafür Sorge tragen, dass dieser Grenzwert eingehalten wird; ansonsten kann die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsländer einleiten.
Bereits in den letzten Jahren wären die Kommunen und Bundesländer gehalten gewesen in Gebieten, die in den Vorjahren die Grenzwerte nicht einhalten konnten, Luftreinhaltepläne aufzustellen, um eine wirksame Absenkung zu erreichen.
In der Stadt Stuttgart überschritt am 13. März 2005 die Feinstaubkonzentration zum 35. Mal den zulässigen Grenzwert. Inzwischen wird die Einführung von Partikelfiltern in Dieselfahrzeugen und deren steuerliche Förderung diskutiert.
Aber die Partikelfilter können gerade, die kleinsten Partikel, die besonders gesundheitsgefährlich sind und wesentlich tiefer in die Lunge vordringen, nicht zurück halten.
Autor: KATALYSE Institut