Arbeitsplatzlärm

Lärm gehört zu den wesentlichen Faktoren, die die Belastungen und Beanspruchungen am Arbeitsplatz ausmachen.

Die Lärmschwerhörigkeit ist eine anerkannte Berufskrankheit und liegt seit Jahren mit an der Spitze der Berufskrankheiten. Nach Schätzungen waren 1984 7-9 Mio Arbeitnehmer während der Arbeit gesundheitsschädlichen, insbesondere gehörgefährdenem Lärm von über 80 dB(A) ausgesetzt. Aufgrund des Ausmaßes der Gesundheitsgefährdungen durch Lärm wurden verschiedene Richtlinien und Vorschriften zum Schutze des Arbeitnehmers geschaffen. Die UVV (Unfallverhütungsvorschrift) Lärm von 1990 verpflichtet den Unternehmer, eine Lärmgefährdung durch technische Maßnahmen zu verhindern, zu vermeiden und zu verringern. Dafür müssen Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Lärmminderung gestaltet sein. Das bedeutet, daß, selbst wenn bestimmteBeurteilungspegel nicht überschritten würden, der Unternehmer dennoch verpflichtet ist, beispielsweise eine lärmärmere Maschine zu kaufen. Mit fortschreitender technischer Entwicklung ist ein niedrigeres Lärmniveau verpflichtend. Andererseits sollte es ohnehin im Interesse eines Unternehmers sein, für einen leiseren Arbeitsplatz zu sorgen, da sich herausgestellt hat, daß sich dies positv auf die Arbeitsqualität, Unfallhäufigkeit etc. auswirkt. Falls trotz der technischen Maßnahmen bestimmte Beurteilungspegel (Lr) erreicht werden, greifen je nach Arbeitstätigkeit die Maßnahmen aus der Tabelle.

Siehe auch: Gehörschutz, Schalldruckpegel, Schalleistungspegel, Dezibel

 

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A, A - F, Lärm.