Tierschutzrecht

Zum Umweltrecht im weiteren Sinne gehört auch das T., wobei sich häufig Überschneidungen mit der Folge der Mehrfachzuordnung der Norm ergeben.

Neben z.B. dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht unterfällt es der konkurrierenden Gesetzgebung des Artikels 74 GG. Zu unterscheiden hiervon ist der artenspezifische Schutz des 20 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der in das Umweltrecht als Ganzes integriert ist. Das Tierschutzgesetz schützt allgemein Leben und Wohlbefinden des Tieres (1 TierSchG).

Autor: KATALYSE Institut

Tierhaltung

Unter Tierhaltung versteht man die Haltung von Nutztieren (Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Geflügel u.a.) sowie Haus- (Katze, Hund, Vögel u.a.) und Zootieren unter menschlicher Pflege und Aufsicht.

Landwirtschaftliche Nutztiere werden zur Erzeugung tierischer Nahrungsmittel, v.a. Fleisch, Milch und Eiern gehalten. Die Tierhaltung umfasst darüber hinaus u.a. die Züchtung, Fütterung, die Tierernährung, die Unterbringung, sowie Haltung und Pflege. Hinsichtlich der Haltungsformen unterscheidet man v.a. die Artgerechte Tierhaltung und die Massentierhaltung (beispielsweise die Batteriehaltung von Legehennen).

Landwirtschaftliche Tierhaltung in Deutschland 1999

  • 102 Mio. Geflügel
  • 24 Mio. Schweine
  • 15 Mio. Rinder
  • 2,8 Mio. Schafe
  • 0,6 Mio. Pferde
  • 0,1 Mio. Ziegen

Autor: KATALYSE Institut

Abgasverluste

Bei Verbrennungsprozessen treten stets Energieverluste über das bei der Verbrennung entstehende heiße Abgas auf.

Siehe auch: Heizung, Brennwertkessel, Kraftwerk

Autor: KATALYSE Institut

Abgasuntersuchung (AU)

Die Abgassonderuntersuchung (ASU) heißt jetzt Abgasuntersuchung (AU). Sie ist für PKW ohne Katalysator bzw. mit ungeregeltem Katalysator alle 12 Monate und mit geregeltem Katalysator alle 24 Monate durchzuführen.

Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Die Halter von Fahrzeugen müssen nach § 47a StVZO zur Überwachung und Minimierung des Abgasausstoßes in regelmäßigen Abständen an ihren Kraftfahrzeugen Abgasuntersuchungen vornehmen lassen. Das betrifft sowohl Fahrzeuge mit Benzinmotor als auch die Dieselfahrzeuge. Ausgenommen sind:
- Motorräder,
- Fahrzeuge mit Benzinmotor, Zulassung vor dem 1.7.1969,
- Dieselfahrzeuge, Zulassung vor dem 1.1.1977,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- Arbeitsmaschinen.

Die Abgasuntersuchung für Fahrzeuge mit Benzinmotor umfasst neben einer Sichtprüfung der Abgasanlage, der Messung von Einstelldaten (Schließwinkel, Zündzeitpunkt, Leerlaufdrehzahl), die Messung des Kohlendioxid- und des Kohlenmonoxid-Ausstoßes und die Emission von Kohlenwasserstoffen. Dies dient der Berechnung des Lambda-Wertes und damit zur Überprüfung der Lambdaregelung des Katalysators.

Die Überprüfungsintervalle betragen:

  • 12 Monate bei Fahrzeugen ohne Katalysator oder mit einem ungeregelten Katalysator,
  • 24 Monate bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator und Dieselfahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht nach Durchführung der ersten Untersuchung,
  • 36 Monate bei erstmals zugelassenen Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator und bei Dieselfahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht.

Abgasuntersuchungen dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden.

Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt.

Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

Autor: KATALYSE Institut

Abgassonderuntersuchung (ASU)

Die Abgassonderuntersuchung (ASU) heißt jetzt Abgasuntersuchung (AU). Sie ist für PKW ohne Katalysator bzw. mit ungeregeltem Katalysator alle 12 Monate und mit geregeltem Katalysator alle 24 Monate durchzuführen.

Siehe auch: Abgasuntersuchung, Drei-Wege-Katalysator, Kohlenmonoxid, Schadstoffe aus Kfz

 

 

Autor: KATALYSE Institut

Abgasrückführung

Verfahren bei Otto- oder Dieselmotoren, bei dem ein Teil der Abgase vom Auspuff durch ein Rohr zum Einlaßkanal zurückgeführt wird. Durch diese zusätzliche Menge Ballastgas soll die Flammentemperatur im Brennraum verringert und damit die Stickoxidbildung verringert werden.

Allerdings steigt der Kraftstoffverbrauch etwas an. Auch ältere Motoren lassen sich mit einer A. nachrüsten. Mit A. werden die Schadstoffe bei Ottomotoren jedoch nicht so effektiv gemindert wie mit einem Drei-Wege-Katalysator, bei Dieselmotoren ist es die einzige Methode, um die (bei Teillast ohnehin niedrige) Stickoxid-Emission zu verringern.

Einige Dieselfahrzeuge erreichen nur mit A. die künftigen EG-Grenzwerte (Emissionsgrenzwerte für Kfz). Bei Feuerungsanlagen kann durch die A. eine Verminderung der Stickoxidemissionen um bis zu 50% erreicht werden. Die A. ist heute Stand der Technik bei mittleren und großen Kraftwerken mit einer Leistung von mehreren hundert MW sowie bei kleineren mit Erdgas oder Heizöl befeuerten Heizkesseln bis hinunter zu einer Leistung von etwa 500 kW.

Es können Stickoxidemissionen von etwa 100 mg NOx/m3 Abgas beim Brennstoff Erdgas und 150 mg/m3 beim Brennstoff Heizöl eingehalten werden. Bei noch kleineren Heizkesseln, die überwiegend im Haushaltsbereich eingesetzt werden, werden andere Verfahren der Stickoxidminderung eingesetzt.

Autor: KATALYSE Institut

Abgasreinigungsverfahren

Abgasreinigungsverfahren werden zu Entfernungen von Stäuben und gasförmigen Schadstoffen (Rauchgase, flüchtige Kohlenwasserstoffe) aus Verbrennungs- und anderen Prozeßabgasen benutzt. Zur Abscheidung von Stäuben können Elektrofilter, Gewebefilter, Naßabscheider oder Zyklonabscheider eingesetzt werden.

Für gasförmige Schadstoffe stehen, je nach ihren physikalischen und chemischen Eigenschaften, eine Vielzahl von Abgasreinigungsverfahren zur Verfügung. Kohlenwasserstoffe können durch katalytische oder thermische Nachverbrennung, Kondensation, Aktivkohle, biologische Abgasreinigungsverfahren oder Membranverfahren entfernt werden.

Wasserlösliche Schadstoffe (z.B. Schwefeloxide) werden durch Abgaswäscher entfernt, wobei sich häufig im Waschwasser eine (bio-)chemische Behandlung der Schadstoffe anschließt (Rauchgasentschwefelungsanlage). Katalytische oder thermische Reduktionsverfahren werden zur Entfernung von Stickoxiden benutzt (Rauchgasentstickungsanlage).

Im Drei-Wege-Katalysator wird diese Reduktion mit der Oxidation von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen gekoppelt. Bei vielen Abgasreinigungsverfahren findet eine (teilweise) Verlagerung der Luftschadstoffe aus der Luft in feste bzw. flüssige Stoffe statt, die wegen ihres Schadstoffgehalts dann deponiert werden müssen.

Bei der Auswahl eines geeigneten Abgasreinigungsverfahren sollte daher neben ökonomischen Gesichtspunkten auch die Minimierung von Abwasser, sekundären Luftschadstoffen und festen Abfällen berücksichtigt werden.

Siehe auch: Kohlenwasserstoffe, Abscheidung, Elektrofilter, Gewebefilter

Autor: KATALYSE Institut

Abgasgrenzwerte

Für Kfz: Emissionsgrenzwerte für Kfz; für Kraftwerke: TA Luft, Großfeuerungsanlagenverordnung

 

Autor: KATALYSE Institut

TA-Lärm

Die Technische Anteilung zum Schutz gegen Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Sie setzt behördenverbindliche Immissionsgrenzwerte für das Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen und zur nachträglichen Anordnung bei bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG fest.

Die Höhe der zulässigen Immissionswerte richtet sich nach der tatsächlichen baulichen Nutzung bzw. im Falle einer vorhandenen Bauleitplanung nach der geplanten baulichen Nutzung des zu beurteilenden Gebietes im Einwirkungsbereich der Anlage.

Die Neufassung der TA Lärm als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 48 BImSchG trat am 1. November 1998 in Kraft. Bisher erfasste die TA Lärm unmittelbar nur diejenigen Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften.

Die neue TA Lärm gilt auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, die bei weitem die meisten Anlagen nach dem BImSchG repräsentieren. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen:

  • Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterliegen
  • nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten
    {* }nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen
  • Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20mm geschossen wird
  • Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen
  • Baustellen
  • Seehafenumschlagsanlagen
  • Anlagen für soziale Zwecke

Die neue TA Lärm berücksichtigt auch die von anderen Anlagen ausgehende Vorbelastung auch betriebsübergreifend und vergleicht die in der betroffenen Nachbarschaft entstehende Gesamtbelastung mit den Immissionsrichtwerten.

Die Immissionsrichtwerte wurden gegenüber der alten Fassung von 1968 zwar nicht geändert. Dafür wurden Ruhezeitenzuschläge eingeführt. Der Zuschlag für diese Ruhezeiten beträgt 6 dB, aber von diesem Zuschlag kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.

Die Immissionsrichtwerte gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
Lärmgrenz- und –richtwerte.

Autor: KATALYSE Institut

Schallschutz

Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Geräuschen sowie zur Verhinderung der Ausbreitung von Schall werden als S. bezeichnet.

Es wird unterschieden zwischen:
- Primärem S.: Vermeidung der Entstehung von Schall und Schwingungen (ggf. auch durch andere Technik)

Autor: KATALYSE Institut

Schalleistungspegel

Um eine Lärmquelle hinsichtlich ihrer Lärmemission beurteilen zu können, ist die Angabe eines Schalldruckpegels unzureichend, da er stets an einen bestimmten Standpunkt gebunden ist.

Um Lärmquellen miteinander vergleichen zu können, wurde der S. eingeführt. Er ist definiert als die gesamte Schalleistung, die pro m2 Oberfläche eines Schallstrahlers abgegeben wird. Angegeben wird der S. in Dezibel. Leider werden von den Herstellern jedoch nur in den seltensten Fällen S. angegeben. Meist wird ein Schalldruckpegel in dB(A) (Schallbewertung) in einer bestimmten Entfernung angegeben. Letztlich sind solche Angaben dann nicht mehr vergleichbar. Lediglich wenn die genauen Meßbedingungen bekannt sind, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, hieraus die S. zu bestimmen, um so an vergleichbare Daten zu gelangen. Dies scheint allerdings nicht im Interesse vieler Hersteller zu sein.

Autor: KATALYSE Institut

Schalldruckpegel

Durch die Schwingung von materiellen Teilchen entsteht Schall. Diese verursachen Druckunterschiede im angeregten Medium. Die absolute Abweichung der Druckunterschiede von der Ruhelage werden als S. bezeichnet. Da Druckeinheiten für den Gebrauch innerhalb des Hörbereichs des Menschen recht unhandlich wären, wurde das Dezibel eingeführt. Im Gegensatz zum Schalleistungspegel sind S. direkt meßbar. Sie bilden die Grundlage zur Bestimmung der Lärmimmission. Da S. jedoch für die Beurteilung der Lästigkeit oder Beeinträchtigung des Menschen durch Lärm unzureichend ist, gibt es eine Reihe von Verfahren zur Schallbewertung.

Autor: KATALYSE Institut

Schallbewertung

Da ein bestimmter Schallpegel bei verschiedenen Frequenzen unterschiedlich laut empfunden wird, müssen Schallpegel frequenzabhängig bewertet werden.

So wird z.B. ein Schallpegel von 70 dB bei einer Frequenz von 63 Hz ebenso laut empfunden wie ein Pegel von 45 dB bei 2.000 Hz. Aus diesem Grund wurden für einzelne Frequenzen unterschiedliche Korrekturwerte eingeführt. Um mit einem einzigen Zahlenwert auszukommen und "objektiv" vergleichbare Werte zu erhalten, werden die einzelnen Pegel innerhalb eines bestimmten Frequenzbereichs erfaßt, bewertet und logarithmisch addiert (Dezibel). Die entsprechenden Schallpegelmeßgeräte besitzen für die S. fest eingebaute Filter.
Mit der S. wird gewissermaßen eine durchschnittliche Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs nachempfunden. Für bestimmte Schallarten gibt es unterschiedliche Bewertungen. Die am häufigsten angewandte Bewertung ist die A-Bewertung. Hiernach bewertete Pegel werden dann in dB(A) angegeben. Je nach Schallart gibt es jedoch auch andere Bewertungsverfahren, z.B. die CBewertung (dB(C), Fluglärm Deutschland) oder die DBewertung (dB(D),Fluglärm Ausland).

Autor: KATALYSE Institut

Schall

Als S. bezeichnet man mechanische Schwingungen materieller Teilchen eines elastischen Mediums. Je nach Medium, in dem sich der S. ausbreitet, unterscheidet man zwischen Luftschall, Körperschall und Flüssigkeitsschall.

Je nach Ausbreitungsweg können die verschiedenen Formen des Schalls ineinander überführt werden, zum Beispiel von Luftschall in Körperschall und umgekehrt. Vom menschlichen Ohr wird nur Luftschall wahrgenommen. Der Hörbereich, in dem S. wahrgenommen wird, beginnt bei etwa 16 Hz und endet etwa bei 20.000 Hz. S. mit niederen Frequenzen bezeichnet man als Infraschall, mit höheren Frequenzen als Ultraschall.

Ist eine Schwingung sinusförmig, nennt man den S. einen Ton. Stehen die Frequenzen mehrerer Einzeltöne in einem bestimmten (harmonischen) Verhältnis zueinander, so spricht man von einem Klang. Sind die Schwingungen der Töne beliebig, so entsteht ein Geräusch. Technische Schallquellen sind vorwiegend Geräuscherzeuger. Als lästig empfundener S. wird als Lärm bezeichnet.

Siehe auch: Trittschall, Schalldämmung, Schalldämpfung

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschutzzone

Siehe Lärmschutzbereiche, Fluglärm.

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschutzverordnung

In Ergänzung zum Bundesimmissionsschutzgesetz gibt es in vielen Bundesländern L..

Sie regeln z.B. den Schutz der Nachtruhe sowie der Abend- und Sonntagsruhe, den Betrieb von Verbrennungsmotoren, den Gebrauch von Rasenmähern, die Benutzung von elektroakustischen Geräten, der Tierhaltung, das Abschießen von Feuerwerkskörpern und Böllern etc.

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschutzmaßnahmen

Lärmschutzmassnahmen umfassen administrative, technische, planerische und aufklärende Massnahmen. Zu den administrativen Massnahmen gehören die gesetzliche Regelung des Lärmschutzes durch Bundesgesetzte wie das Bundesimmissionsschutzgesetz und deren Verordnungen (Verkehrslärmschutzverordnung etc.)oder das Fluglärmgesetz sowie die Verordnungen und Richtlinien der einzelnen Bundesländer.

Die Lärmbekämpfung an sich ist seit 1972 unter dem Stichwort der konkurrierenden Gesetzgebung verankert. Das bedeutet, dass die Bundesländer Lärmschutzmassnahmen ergreifen können, sofern der Bund keine gesetzliche Regelung trifft.

Zu den technischen Massnahmen gehören konstruktive Verbesserungen, aktiver Schallschutz , zum Beispiel durch Kapselung, Einsatz von Schalldämpfern etc., passiver Schallschutz, zum Beispiel durch den Einbau von Schallschutzfenstern, Lärmschutzbauten, Gehörschutz etc. Leider werden technische Lärmschutzmassnahmen meist nur zur Lärmsanierung und nicht, was eigentlich sinnvoller und kostengünstiger wäre, zur Lärmvorsorge eingesetzt.

Zu den planerischen Massnahmen gehören eine Vielzahl von Massnahmen, die die Entstehung von Lärm oder dessen Minderung zum Ziel haben. Hierunter fällt zum Beispiel der Schallschutz im Städtebau, Schallschutz in Gebäuden, Planung von Verkehrswegen, Verkehrsberuhigung etc.
Einen besonderen Stellenwert haben aufklärende Massnahmen.

Allein durch ein entsprechend lärmbewusstes Verhalten lassen sich in vielen Bereichen die Lärmbelästigungen stärker reduzieren, als dies mit auausschließlich technischen Mitteln nötig wäre. Besonders relevant ist dies zum Beispiel beim Strassenverkehrslärm. Nur durch ein entsprechendes Lärmbewusstsein der Konsumenten werden Hersteller von Produkten auch Wert auf Lärmarme Konstruktionen legen.

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschutzbereiche

L. oder auch Lärmschutzzonen sind Bereiche, die nach dem Fluglärmgesetz vom 30.3.1971 in der Umgebung von Flughäfen festgelegt werden.

Genaugenommen handelt es sich hierbei um Lärmbereiche, die nach einem aufwendigen Verfahren rechnerisch ermittelt werden. Hierzu wird ein modifizierter Mittelungspegel Leq (mit Flugzeugbonus) angewandt.

Nach dem Fluglärmgesetz wird zwischen drei Lärmschutzbereichen unterschieden:

  • Lärmschutzzone 1: Leq größer 75 dB(A). In der Schutzzone 1 dürfen grundsätzlich keine neuen Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. Für bereits bestehende Wohnungen können Kosten für Lärmschutzmaßnahmen bis zu 130 DM je m2 Wohnfläche erstattet werden.
  • Lärmschutzzone 2: Leq 67 bis 75 dB(A) . In Schutzzone 2 dürfen keine schutzbedürftigen Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser etc. errichtet werden, Wohnungen nur, wenn sie bestimmte Schallschutzanforderungen erfüllen.
  • Lärmschutzzone 3: Leq 62 bis 67 dB(A).Die Schutzzone 3 ist praktisch belanglos und hat keinerlei Konsequenzen.

Während die Grenzen der Zonen 1 und 2 immer veröffentlicht werden müssen, liegt dies im Fall der Zone 3 im Ermessen der Bundesländer. Alle fünf Jahre sollen die L. auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden.

Da die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung verhindert, dass Anwohner Forderungen stellen können, die auf tatsächlichen Messungen beruhen, dienen die L. in erster Linie zum Schutz der Betreiber von Flughäfen.

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschutzbauten

Als L. werden Bauten bezeichnet, die zwischen der Lärmquelle und dem Betroffenen mit dem Zweck errichtet werden, Schall an seiner ungehinderten Ausbreitung zu behindern.

Folgende Maßnahmen werden imStraßenverkehr als L. eingesetzt:
- Lärmschutzwände,
- Lärmschutzwälle,
- Einschnitte oder Troglagen,
- Lärmschutztunnel.
Die Kosten für die Untertunnelung oder Abdeckung liegen bei ca. 10.000-60.000 DM je Meter vierspuriger Straße. Die erreichbare Pegelminderung liegt bei etwa 20-40 dB(A).
Die Kosten für eine Abschirmung durch Lärmschutzwände, -wälle oder Einschnitte liegen bei etwa 800-1.200 DM je laufenden Meter ohne Grundstückskosten. Die erreichbaren Pegelminderungen liegen bei etwa 10 dB(A). Praktisch werden diese Pegelminderungen jedoch kaum erreicht. Im Mittel nimmt der Lärmpegel durch derartige Maßnahmen nur um etwa 6 dB(A) ab. Häufiges Problem sind Schallreflexionen, die die Wirksamkeit einer Abschirmung stark mindern. Abschirmungen sind in jedem Falle unwirksam, wenn die Lärmquelle an derAbschirmung vorbei sichtbar ist. Insgesamt ist die Meinung über Lärmschutzwände oder -wälle eher zwiespältig, da zwar eine Schutzwirkung der Abschirmung vor Lärm, Abgasen und Unfällen gegeben ist, jedoch auch erhebliche Nachteile durch Sichtbehinderung, Verringerung des Lichteinfalls sowie durch die Trennwirkung in Kauf genommen werden müssen. So wurde bei einer Untersuchung, wo nach der Errichtung einer Lärmschutzwand eine Pegelminderung von 6 dB(A) erreicht werden konnte, tatsächlich nur eine Verringerung der Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens festgestellt, die einer Schallpegelsenkung um 2 dB(A) entsprach. Lärmschutzwälle lassen sich harmonischer in die Landschaft einfügen als Lärmschutzwände, verbrauchen aber mehr Fläche und sind teurer. Die verbrauchte Fläche läßt sich durch Aufstellen von Solarzellen effektiver nutzen, wie dies z.B. in Österreich und der Schweiz der Fall ist.
Lärmschutzwände werden häufig aus unsortierten Kunststoffabfällen hergestellt, da diese ansonsten für ein Recycling ungeeignet wären (Plastifizierung). Wertvolle Rohstoffe auf diese Art zu entsorgen, ist nicht vertretbar und letztlich nur ein Alibi für eine uneingeschränkte Produktion von Kunststoffen.
Im Bereich von Flugplätzen werden Lärmschutzwände oder Lärmschutzhallen eingesetzt, um den Bodenlärm z.B. infolge von Triebwerksprobeläufen zu reduzieren.
Von 1978 bis 1986 hat der Bund für Lärmvorsorge über 1,5 Mrd DM aufgewandt.

Siehe auch: Schallschirm, Schallschutzfenster, Straßenverkehrslärm, Fluglärm

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschutz

L. bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm und wird häufig mit Schallschutz gleichgesetzt.

L. geht jedoch wesentlich über Schallschutz hinaus. Da Lärm eine subjektive Größe ist, kann durch ein entsprechendes Umfeld beispielsweise durch Verkehrsberuhigung ein größerer L. erreicht werden als durch Schallschutz. Das Problem besteht nur darin, daß Schall im Gegensatz zu Lärm meßbar ist. So ist das Erreichen von ausreichenden Ruhezeiten wesentlich wichtiger im Sinne des L. als die Verringerung des Beurteilungspegels bei ansonsten pausenloser Belastung.
Zum L. gehört jedoch auch die Verhinderung von Lärm durch vorsorgende Planung z.B. durch eine Konzentrierung des Lärms auf Bereiche, wo er ohnehin nicht vermeidbar ist und möglichst wenige stört. So gehören Freizeiteinrichtungen in verlärmte Ballungsgebiete und nicht in ruhige Außenbezirke. Im Sinne des L. sollte eine sinnvolle Zuordnung von Wohn- und Industriegebieten mit den Mitteln der Bauleitplanung vorgenommen werden.

 

Autor: KATALYSE Institut

Lärmschäden

Schäden, die durch Lärm entstehen, treten in vielfältigen Formen zutage. Lärmschäden werden durch physische, psychische und soziale Lärmwirkungen verursacht.

Die externen Kosten, die durch Lärm verursacht werden, werden allein für 1989 auf über 100 Mrd DM geschätzt. Zu den Lärmschäden zählen zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit, Tinnitus, Wertverlust und eine Vielzahl von physischen und psychischen Gesundheitsschäden. Schon geringe Lärmpegel von 35 db (A) können zu einer Unterbrechung des Schlafs führen. Bereits niedrige und mittlere Lärmpegel führen zu einer Veränderung der Schlaftiefe, ohne dass der Betroffene aufwacht. Derartige Schlafstörungen beeinträchtigen die Erholung und können zu Zuständen chronischer Ermüdung führen. Die Folge sind eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine höhere Krankheitsanfälligkeit. Dauernder Lärm führt zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Leistungsfähigkeit, so steigt die Zahl der Fehler, und die Qualität nimmt ab.

Siehe auch: Gehörschädigung, Tinnitus, Berufskrankheiten, Arbeitsplatzlärm

Autor: KATALYSE Institut

Körperschall

Schall, der sich in einem festen Körper mit einer Frequenz >15 Hz ausbreitet, wird als K. bezeichnet.

K. selbst ist nicht hörbar. Er wird jedoch dann hörbar, wenn er durch Abstrahlung von Flächen in Luftschall verwandelt wird. Da sich K. in festen Körpern wie z.B. Rohrleitungen mit nur sehr geringen Verlusten fortpflanzt, wird er häufig auch über große Entfernungen hörbar und sollte möglichst gedämmt werden.

Siehe auch: Luftschall, Schalldämmung

Autor: KATALYSE Institut

Hörvorgang

Hörorgan des Menschen ist das Ohr. Auftreffende Schallwellen werden durch den Gehörgang zum Trommelfell geleitet.

Hierdurch wird das Trommelfell in Schwingungen versetzt, die über die Brücke der Gehörknöchelchen (Hammer, Amboß und Steigbügel) vom Mittelohr zum Innenohr übertragen werden. In dem flüssigkeitsgefüllten Innenohr findet der eigentliche H. statt. In der Schnecke (Cortisches Organ) wird die Bewegungsenergie der in Schwingung versetzten Flüssigkeit über ca. 30.000 hochempfindliche Haarzellen in elektrochemische Impulse umgewandelt, die über den Hörnerv in die Hörzentren des Gehirns weitergeleitet werden.

Autor: KATALYSE Institut