Lärmschutzbereiche

L. oder auch Lärmschutzzonen sind Bereiche, die nach dem Fluglärmgesetz vom 30.3.1971 in der Umgebung von Flughäfen festgelegt werden.

Genaugenommen handelt es sich hierbei um Lärmbereiche, die nach einem aufwendigen Verfahren rechnerisch ermittelt werden. Hierzu wird ein modifizierter Mittelungspegel Leq (mit Flugzeugbonus) angewandt.

Nach dem Fluglärmgesetz wird zwischen drei Lärmschutzbereichen unterschieden:

  • Lärmschutzzone 1: Leq größer 75 dB(A). In der Schutzzone 1 dürfen grundsätzlich keine neuen Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. Für bereits bestehende Wohnungen können Kosten für Lärmschutzmaßnahmen bis zu 130 DM je m2 Wohnfläche erstattet werden.
  • Lärmschutzzone 2: Leq 67 bis 75 dB(A) . In Schutzzone 2 dürfen keine schutzbedürftigen Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser etc. errichtet werden, Wohnungen nur, wenn sie bestimmte Schallschutzanforderungen erfüllen.
  • Lärmschutzzone 3: Leq 62 bis 67 dB(A).Die Schutzzone 3 ist praktisch belanglos und hat keinerlei Konsequenzen.

Während die Grenzen der Zonen 1 und 2 immer veröffentlicht werden müssen, liegt dies im Fall der Zone 3 im Ermessen der Bundesländer. Alle fünf Jahre sollen die L. auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden.

Da die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung verhindert, dass Anwohner Forderungen stellen können, die auf tatsächlichen Messungen beruhen, dienen die L. in erster Linie zum Schutz der Betreiber von Flughäfen.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in G - M, L, Lärm, Mobilität & Verkehr.