L. bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm und wird häufig mit Schallschutz gleichgesetzt.
L. geht jedoch wesentlich über Schallschutz hinaus. Da Lärm eine subjektive Größe ist, kann durch ein entsprechendes Umfeld beispielsweise durch Verkehrsberuhigung ein größerer L. erreicht werden als durch Schallschutz. Das Problem besteht nur darin, daß Schall im Gegensatz zu Lärm meßbar ist. So ist das Erreichen von ausreichenden Ruhezeiten wesentlich wichtiger im Sinne des L. als die Verringerung des Beurteilungspegels bei ansonsten pausenloser Belastung.
Zum L. gehört jedoch auch die Verhinderung von Lärm durch vorsorgende Planung z.B. durch eine Konzentrierung des Lärms auf Bereiche, wo er ohnehin nicht vermeidbar ist und möglichst wenige stört. So gehören Freizeiteinrichtungen in verlärmte Ballungsgebiete und nicht in ruhige Außenbezirke. Im Sinne des L. sollte eine sinnvolle Zuordnung von Wohn- und Industriegebieten mit den Mitteln der Bauleitplanung vorgenommen werden.
Zum L. gehört jedoch auch die Verhinderung von Lärm durch vorsorgende Planung z.B. durch eine Konzentrierung des Lärms auf Bereiche, wo er ohnehin nicht vermeidbar ist und möglichst wenige stört. So gehören Freizeiteinrichtungen in verlärmte Ballungsgebiete und nicht in ruhige Außenbezirke. Im Sinne des L. sollte eine sinnvolle Zuordnung von Wohn- und Industriegebieten mit den Mitteln der Bauleitplanung vorgenommen werden.
Autor: KATALYSE Institut