Lärmbekämpfung

Fast alle Lebensbereiche sind mittlerweile von Lärm betroffen.

Ruhe ist ein seltenes Gut geworden. Seit 1972 ist L. im Grundgesetz verankert. Zunehmend wird der Begriff L. durch den Begriff Lärmschutz ersetzt.
Elemente der L. sind Aufklärung, die Festlegung von Lärmgrenz- und -richtwerten, Durchführung vonLärmschutzmaßnahmen, lärmarmes Konstruieren, Planung von Verkehrswegen, Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Bebauungsgebieten etc. unter Berücksichtigung der Lärmproblematik, Schaffung von Anreizen zur Lärmminimierung usw.
Da Lärm vielfach als notwendiges Übel unserer technisierten Industriegesellschaft angesehen wird, wird die L. nur halbherzig betrieben. So sind die Grenzwerte meist viel zu hoch, und in der Planung bleibt Lärm meist unberücksichtigt. Auch sind die Bewertungsverfahren für Lärm (Beurteilungspegel, Dezibel, Schallbewertung) völlig unzureichend. Eine der vorrangigsten Aufgaben der L. ist daher die Schaffung eines entsprechenden Problembewußtseins. Hierzu gehört auch die Einsicht, daß Lärm nicht nur von anderen, sondern auch von einem selbst verursacht wird.
Lärmschutzmaßnahmen

 

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Alphabetisch, L, Lärm, Weiteres / Sonstiges.

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