Aufgrund der von Asbestprodukten in Gebäuden ausgehenden Gesundheitsgefährdung sind in vielen Fällen Sanierungsmaßnahmen erforderlich.
Nach Schätzungen müssen allein in den alten Bundesländern ca. 200.000 Gebäude auf Asbest untersucht werden, um die Sanierungsdringlichkeit festzustellen. Die Sanierungskosten werden mit ca. 60 Mrd DM beziffert. In der Asbest-Richtlinie werden drei grundsätzliche Sanierungsverfahren genannt: Entfernen (Methode 1); Beschichten (Methode 2); räumliche Trennung (Methode 3).
Mit Abstand bevorzugt wird das Entfernen des Asbestproduktes, weil es als einzige der zulässigen Methoden eine endgültige Problemlösung darstellt. Beim Abriß eines Gebäudes müssen auch beschichtete oder räumlich getrennte Asbestprodukte vorher sachgerecht entfernt werden. Die Vorgehensweise bei Asbestsanierungen, insbesondere der Schutz des Sanierungspersonals und der Nutzer asbestbelasteter Räume, wird im wesentlichen durch die
TRGS 519 und die Asbest-Richtlinie geregelt.
- Zentrale Kriterien für Asbestsanierungen sind:
- Sanierungsarbeiten müssen als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle entsprechend den geltenden Regelungen geplant werden (Sanierungskonzept).
- Sanierungsarbeiten dürfen nur von speziell dafür ausgerüsteten und geschulten Firmen (u.a. Sachkundenachweis) durchgeführt werden.
- Sanierungsarbeiten sind vorher bei der Gewerbeaufsicht anzumelden.
- Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß Asbestfasern nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist (Minimierungsgebot).
- Im Anschluß an die Sanierungsarbeiten schwachgebundener Asbestprodukte ist eine Raumluftmessung erforderlich (Ausnahme: "Arbeiten minderen Umfangs"). Nur bei Unterschreitung der in den Verordnungen genannten Konzentrationswerte darf der Raum wieder genutzt werden.
- Asbesthaltiger
Abfall muß sachgerecht transportiert und entsorgt werden.
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Autor: KATALYSE Institut