Träger öffentlicher Belange

Nach §4, Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind die T. bei der Bauleitplanung zu beteiligen.

T. sind zuvorderst, aber nicht notwendigerweise Behörden und benachbarte Gemeinden. Durch die in §1, Absatz 4 und 5 BauGB genannten, bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Ziele kann der Kreis der T. sachlich abgegrenzt werden. Auch haben die Länder insofern Verwaltungsvorschriften erlassen. Keine T. sind grundsätzlich Vereine oder sonstige Organisationen. Es ist den Gemeinden allerdings nicht verwehrt, diese zu beteiligen.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Bauen & Wohnen, T, T - Z, Weiteres / Sonstiges.