In verschiedenen Bundesländern können die Gemeinden in ihren Gebieten oder Teilen davon eine Versorgung mit Fernwärme für Alt- und Neubauten vorschreiben.
Damit wird das Ziel verfolgt, den Ausbau der Fernwärme auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung zu beschleunigen. In sozialen Härtefällen, z.B. bei Umstellung von Ofenheizung auf Fernwärme in Altbaugebieten, sollen Übergangsregelungen Anwendung finden.
Im gesamten Bundesgebiet ist es nach dem Baugesetzbuch 9 Abs.1, Ziff. 23 möglich, für Neuanlagen in Ballungsgebieten bestimmte Heizungssysteme (Kohle, Heizöl,
Holz, Abfälle) zu untersagen, was einem Benutzungszwang für Gas, Fernwärme oder Strom gleichkommt.
Autor: KATALYSE Institut