Denkmalschutz

D. bezieht sich sowohl auf den Schutz historischer Bau- und Kulturdenkmäler als auch von Kulturlandschaften und Landschaftsteilen, die als kulturgeschichtlich bedeutsam zu erhalten sind.

Nach 1, Abs.3 BauGB ist die "...Berücksichtigung des Denkmalschutzes..." festgesetzt. Bezogen auf Baudenkmäler wird der D. von den einzelnen Bundesländern durch das zentrale Landesamt für D. mit dem Landeskonservator wahrgenommen. Denkmalschutzwürdige Bauten werden in amtliche Verzeichnisse, die Denkmalschutzbücher oder -listen eingetragen. Besitzer eines unter D. stehenden Gebäudes sind verpflichtet, jede bauliche Veränderung mit der örtlichen D.-Behörde abzustimmen.

Im Bundesnaturschutzgesetz ist festgeschrieben worden, daß historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile, von besonderer Eigenart, zu erhalten sind. Hierzu gehören neben Knick-, Hecken-, Terrassen-, Weinberg- und Siedlungslandschaften auch Alleen, Hecken, Feldgehölze, Baum- und Gehölzgruppen, Ufergehölze, Schilf- und Rohrbestände, Moor und Streuwiesen, Feuchtgebiete und Wasserflächen.

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, Bauen & Wohnen, D.