Tierarzneimittel

T. müssen nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen werden (§ 21 AMG). Homöopathische Arzneimittel werden nur registriert (§ 38 ff. AMG).

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Berlin ist zuständig für die Zulassung bzw. Registrierung von T. Dort werden auch Ergebnisse über unerwünschte Wirkungen von Tierarzneimitteln gesammelt, ausgewertet und falls erforderlich, risikomindernde Maßnahmen ergriffen, was auch zum Widerruf der Zulassung führen kann.

T. werden aus therapeutischen und wirtschaftlichen Gründen, z.B. zur Verkürzung der Mastzeiten, eingesetzt. Rückstände dieser Stoffe können insbesondere bei kontinuierlicher Aufnahme zu gesundheitlichen Problemen beim Menschen führen (Allergien, Resistenz gegen pathogene Keime).

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in Ernährung, T, T - Z.