In Nordrhein-Westfalen ist der erste Fall der hoch ansteckenden und gefährlichen Geflügelpest bestätigt worden. In der Tierseuchengesetzgebung unterscheidet die klassische G. und die atypische G., die als Newcastle-Krankheit bezeichnet. Das Virus ist für Geflügel hoch ansteckend, die Sterblichkeitsrate bei infizierten Tieren liegt bei 90 Prozent. Die Newcastle-Krankheit des Geflügels ist seit 1927 bekannt. Sie trägt ihren Namen nach dem Ort des ersten Ausbruchs in Europa, der wissenschaftlich erforscht wurde. Da bei dem klinischen Erscheinungsbild viele Ähnlichkeiten mit der klassischen G. bestehen, wurde diese Infektionskrankheit in Deutschland in früheren Jahren als atypische G. bezeichnet.
Die Erreger beider Krankheiten sind jedoch unterschiedlich. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind weitgehend identisch weshalb sie in einer seuchenhygienischen Verordnung zusammengefasst sind. Bei Seuchenausbruch wird stets die Tötung des Gesamtbestandes angeordnet. Ein Unterschied besteht hinsichtlich einer möglichen Impfung. Für die G. steht kein geeigneter Impfstoff zur Verfügung und Impfversuche außer für wissenschaftliche Zwecke sind untersagt. Für die Newcastle-Krankheit dagegen besteht Impfpflicht für Hühner und Puten sowie andere, mit diesen Tieren gemeinsam gehaltenen Geflügelarten.
Im Frühjahr 2003 hat sich die G. in den Niederlanden ausgebreitet. Auch niederländische Geflügelbetriebe nahe der Grenze zu Nordrhein-Westfalen sind betroffen. Seit dem 9. April 2003 gilt in NRW die "Verordnung zum Schutz gegen die G.". Seit dem 13. April 2003 gilt die "Eil-Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen G.". Sie regelt unter anderem:
- Jede Haltung von Hühnern, Puten, Enten und Gänsen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Erhöhte Verluste oder Leistungsverringerung in den Geflügelbeständen müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, eine Untersuchung auf die
Klassische G. ist zu veranlassen. - Geflügelschauen und -märkte sind verboten.
- Geflügel und Bruteier dürfen nur nach einer tierärztlichen Untersuchung - die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt - transportiert werden.
- Alle Geflügelhalter müssen Zu- und Abgänge von Geflügel detailliert nachweisen.
Für die grenznahen Kreise gelten weitere Auflagen. ergänzen. Wie das Verbraucherministerium in Bonn berichtet, ist der gefundene Erregerstamm für den Menschen nicht gesundheitsgefährdend, dennoch ist ein Tierarzt in Holland nach der Ansteckung verstorben. Bei einem niederländischen Tierarzt ist das für die G. verantwortliche Virus in der Lunge gefunden worden. Das hat das Ministerium für Volksgesundheit in Den Haag mitgeteilt. Der Arzt war in Den Bosch gestorben. Er war an der Bekämpfung der seit Anfang März in den Niederlanden wütenden Tierseuche beteiligt. Dabei habe er allerdings nicht die Anti-Virus-Medizin eingenommen.
Die EU-Kommission in Brüssel hat ein Ausfuhrverbot für Geflügel aus Nordrhein-Westfalen in Staaten der Europäischen Union verhängt. Auch in einem Umkreis von 20 Kilometern um den betroffenen Mastbetrieb in Schwalmtal hat das NRW-Umweltministerium ein für drei Wochen geltendes Transportverbot für Geflügel und Bruteier verhängt.
In Nordrhein-Westfalen sind bereits rund 84.000 Tiere vorsorglich getötet worden. In den Niederlanden sind bereits 13,5 Millionen Tiere getötet worden, um die Seuche zu stoppen.
Die Tierseuche zunächst auf Betriebe in der nördlicher gelegenen Provinz Gelderland in den Niederlanden begrenzt gewesen, hatte sich aber dann nach Süden in Richtung Grenze zu Deutschland und Belgien ausgebreitet. Bisher ist die Seuche auf 210 Betrieben sicher festgestellt worden, bei 21 weiteren besteht nach Angaben der Behörden der ernste Verdacht auf Anwesenheit des Virus.
Autor: KATALYSE Institut