1993 trat die "Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel" in Kraft.
EU-Verordnungen sind gesetzesähnliche Rechtsnormen, d.h. die EU legt für die Qualität und Glaubwürdigkeit ökologisch erzeugter Lebensmittel in allen Staaten der Gemeinschaft einen Maßstab und Rahmen fest. Die EU-VO umfaßt die Erzeugung, Kennzeichnung und Kontrolle von Lebensmitteln aus ökologischem Anbau. Seit Juni 1992 dürfen nur noch Waren mit der Bewerbung "ökologisch" auf den Markt gebracht werden, wenn sie den Kriterien der EU-VO genügen.
Die EU-VO kann in einem einfachem Verfahren abgeändert und ergänzt werden (Art. 14). Ein von Vertretern der EU-Staaten gebildeter Ausschuß entscheidet über die Annahme von Anträgen. Ungeklärt ist noch, ob mit der EU-VO die Möglichkeit besteht, gegen unlauteren Wettbewerb durch sogenannte "Pseudo-Bio-Lebensmittel", die gezielt ein "Öko-Image" vortäuschen, juristisch vorzugehen.
Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb drei Jahre lang nach den Grundsätzen der EU-VO wirtschaften muss, bevor er seine Erzeugnisse als aus ökologischem Landbau" stammend kennzeichnen darf (Anhang I, 1). Die Festschreibung einer zweiteiligen Deklaration (Produkte mit 50 Prozent der Rohstoffe aus ökologischem Anbau können auch als "ökologisch" beworben werden) kann zur Verbrauchertäuschung führen.
Untersuchungen haben ergeben, dass Verbraucher von Öko-Lebensmitteln v.a. zwei Eigenschaften, nämlich die Gesundheitsverträglichkeit des Produktes (geringerer Verarbeitungsgrad, weniger schädliche Rückstände), und Umweltverträglichkeit der Produktion (weniger Umweltbelastung durch den Anbau und die Verpackung der Lebensmittel) fordern.
Bis 1993 waren Begriffe wie Bio oder Öko nicht geschützt. Dem ist jetzt ein Riegel vorgeschoben. Damit Verbraucher durch Bezeichnungen wie "biologisch", "bio" oder "öko" auf Lebensmitteln nicht in die Irre geführt werden, hat die EU 1993 die Verordnung 2092/91 zum ökologischen Landbau erlassen. Dies war der entscheidende Schritt in punkto Sicherheit bei Bioprodukten.
In der EU-Verordnung 2092/91 wurde nicht nur festgelegt, wie ökologischer Anbau grundsätzlich auszusehen hat. Es wurde auch ein Rahmen dafür geschaffen, wie Bioprodukte verarbeitet, verpackt und gekennzeichnet werden müssen. Mit der Kontrolle dieser Vorschriften wurden die so genannten Kontrollstellen beauftragt.
Im Jahr 2000 traten auch Vorschriften für tierische Produkte aus ökologischer Produktion in Kraft, die Richtlinien 1804/99. Damit wurde eine Gesetzeslücke geschlossen und ein umfassender Schutz vor Missbrauch bei Bioprodukten erreicht.
Als Label für Lebensmittel aus ökologischer Erzeugung wurde im Jahr 2001 das Bio-Siegel vom Bundesverbraucherschutzministerium eingeführt.
Autor: KATALYSE Institut