Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung erhalten Stromerzeuger, die ihren erzeugten Strom aus Solaranlagen, Biomasseanlagen, Geothermie oder Windkraft ins öffentliche Stromnetz einspeisen.

Zum 1. August 2004 ist das novellierte Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (
EEG) in Kraft getreten. Die Netzbetreiber sind danach verpflichtet, den in ihrem Netzgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung erfolgt zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern der Kunde umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Einspeisevergütung aus dem
EEG:

1. Deponiegas, Grubengas und Klärgas Netto-Vergütung

  • bis 500 kW 7,55 ct/kWh
  • über 500 kW – max. 5.000 kW 1*) 6,55 ct/kWh
  • Grubengas > 5.000 kW 6,55 ct/kWh

Weitere Zuschläge/Bonusregelungen je nach Anlagenart u. Betriebsweise sind möglich (§7 Absatz 2). Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Einspeisevergütung um 1,5 Prozent.

2. Wasserkraft Netto-Vergütung

  • bis 500 kW 9,67 ct/kWh
  • über 500 kW – 5.000 kW 1*) 6,65 ct/kWh

3. Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen (Biomasse)

  • bis 150 kW Leistung 11,33 ct/kWh
  • bis 500 kW Leistung1*) 9,75 ct/kWh
  • bis 5.000 kW Leistung 1*) 8,77 ct/kWh
  • ab 5.000 kW – 20.000 kW Leistung1*) 8,27 ct/kWh

Weitere Zuschläge/Bonusregelungen je nach Anlagenart u. Betriebsweise sind möglich (§8 Absatz 2). Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Einspeisevergütung um 1,5 Prozent.

4. Geothermie (Erdwärme)

  • bis 5.000 kW Leistung 15,00 ct/kWh
  • bis 10.000 kW Leistung 14,00 ct/kWh
  • bis 20.000 kW Leistung 8,95 ct/kWh
  • ab 20.000 kW Leistung 1*) 7,16 ct/kWh

1*) Ab einer gemessenen bzw. installierten elektrischen Leistung von 500 kW, 5.000 kW oder 20.000 kW wird die eingespeiste Strommenge leistungsanteilig nach den jeweiligen Vergütungssätzen vergütet. Weitere Informationen zur Vergütungsregelung vgl.
EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I Nr. 40, 2004, S. 1918 ff. entnehmen.

5. Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik) ohne Leistungsbeschränkung

  • Aufstellort bis 30 kW bis 100 kW über 100 kW
  • Dachflächen 54,53 ct/kWh 51,87 ct/kWh 51,30 ct/kWh
  • Fassadenflächen 59,53 ct/kWh 56,87 ct/kWh 56,30 ct/kWh
  • Freiflächen 43,42 ct/kWh 43,42 ct/kWh 43,42 ct/kWh

Die Vergütungssätze gelten kumulativ bei Überschreitung der Leistungszonen. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Einspeisevergütung um 5 Prozent. Bei Freiflächenanlagen verringert sich die Einspeisevergütung ab dem 01.01.2006 um 6,5 Prozent.

6. Windkraft (Windenergieanlagen) Onshore

  • für die Dauer von min. 5 Jahren 8,53 ct/kWh
  • danach abhängig vom Anlagentyp, Standort, Referenzanlage und Referenzertrag 5,39 ct/kWh

Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Einspeisevergütung um 2,0 Prozent. Die Vergütungssätze sind nur auszugsweise dargestellt.

Die Einspeisevergütung entscheidet maßgeblich über die Wirtschaftlichkeit von Anlagen zur dezentralen Energieversorgung (Blockheizkraft) und die Nutzung regenerativer Energiequellen. Gegenüber den noch vor 15 Jahren üblichen Einspeisevergütungen von 4 bis 8 Pf/kWh sind die seit 1991 im Stromeinspeisegesetz festgelegten Einspeisevergütungen ein erheblicher Fortschritt: Das Einspeisegesetz verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen, Strom aus Wind- und Sonnenenergie (Solarzelle) zu 90 Prozent ihrer durchschnittlichen Stromverkaufserlöse zu vergüten. 

Siehe auch: Strom

Autor: KATALYSE Institut

Veröffentlicht in A - F, E, Energie.